Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Personen, die gerichtliche Bestätigung ertheilt worden ist, so wird solches andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
So beschlossen im Civil-Senat des K. Gerichtshofs für den Schwarzwalrkreis. 
Tübingen den 5. Juli 1861. Schäfer. 
B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Probewägungen des auf den Schrannen verkauften Getreides und die 
Preigermittlung für dasselbe nach dem Simri-Maß. 
Durch die Ministerial-Verfügung vom 1. November 1859, §. 7 (Reg. Blatt S. 203) 
ist vorgeschrieben worden, daß im Laufe des Jahres 1. Juli 186% je am ersten Markttage 
eines Monats das mittlere Gewicht von je einem Simri (oder einem Scheffel) der auf 
den Markt gebrachten verschiedenen Getreidegattungen und Qualitäten (bester, mittlerer, 
geringer) erhoben, der durchschnittliche Erlös aus ver ein Simri (oder einen Scheffel) bil- 
denden Gewichtsmenge jeder Gattung und Qualität berechnet und das Ergebniß bievon in 
gleicher Weise öffentlich bekannt gemacht werden soll, wie die Ergebnisse des Schrannen= 
verkehrs überhaupt zu veröffentlichen sind. 
Die Vornahme solcher Probewägungen und Preisermittlungen nach dem Simri- 
Scheffel)-Maß wird nun auch für vie Zeitdauer 1. Juli 185 16= andurch verfügt. 
Die K. Oberämter und die Gemeinderäthe haben für den Vollzug dieser Verfügung. 
Sorge zu tragen. 
Stuttgart den 24. Juni 1861. 
(oder 
Für den Minister: 
Geßler. 
## —— 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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