Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

186 
auf Gegenseitigkeit gegründeten Wittwen= und Waisenkassen und Ersparnißgesellschaften, 
worunter auch die auf Gegenseitigkeit beruhenden Rentenanstalten und Kapitalistenvereine 
zu rechnen sind, kann, nach dem Ermessen der Centralsteuerbebörde, von ibren Aktioziusen, 
so weit sie dieselben an ihre Einleger ausbe zahlen, die Kapitalsteuer erlassen werden, wo- 
gegen in diesem Falle den Einlegern die Fassion und Versteuerung obliegt. 
Artikel 2. 
Die Bestimmung in Art. 3, lit. h. des Einkommenssteuergesetzes wird dahin abge— 
ändert: 
„Frei von der Einkommenssteuer bleiben b., die einen Jabresertrag von 200 al. 
nicht übersteigenden Zinse und Renten derjenigen Wittwen, Waisen und gebrech 
lichen Personen, welche im Ganzen nicht mehr als 200 fl. Einkommen beziehen: 
ohne Unterschied, ob dieselben bei einer Wittwen= und Waisenanstalt (Art. 3. A.c., 
betheiligt sind oder nicht." 
Artikel 3. 6 
Die Bestimmung in Artikel 3. B. a. des Einkommenssteuergesetzes erhält folgenden 
Zusatz: 
„Ebenso bleibt von der Einkommenssteuer frei: die Löhnung und Verpflegung der 
militärischen Zollgrenz- und Steuerschutzwächter.“ 
Artikel 4. 
Die bisherige Beschränkung, wornach der Bestimmung in Art. 3. A. i. des Einkom. 
menssteuergesetzes nur vorübergehende Geltung und zwar je für die Dauer einer Einanz. 
periode zukam, ist aufgeboben. 
Artikel 5. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1861 in Wirkung. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung desselben beauftragt. 
Gegeben Wiesbaden den 20. August 1861. 
Wilhelm. 
Der provisorische Chef des Finanzdepartements: 
Staatsrath Sigel. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maurler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.