Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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S. 2. 
Die Prüfung der evangelischen Candidatinnen wird unter Leitung eines von der 
evangelischen Oberschulbehörde abzuordnenden Commissärs durch zwei Mitglieder der in 
Gemäßbeit der Ministerial-Verfügung vom 8. Februar 1855 bestebenden Prüfungs-Commission 
für evangelische Volksschullehrer abgenommen. 
Die Prüfungs-Commission für die katbolischen Lehramts-Candidatinnen besteht aus 
dem von dem katholischen Kirchenrath aus seiner Mitte abgeordneten Commissär als Vor- 
stand, sodann dem Rector, dem Hauptlehrer und den Oberlehrern des Schullehrer-Seminars 
in Gmünd. 
S. 3. 
Die Zulassung zur Prüfung ist durch das zurückgelegte achtzehnte Lebensjahr bedingt. 
8. 4. 
Die Gesuche um Zulassung sind von den Candidatinnen vier Wochen vor dem bekannt 
gemachten Prüfungstermine bei der betreffenden Oberschulbehörde durch den nach Verschie. 
denheit der Confession zuständigen Bezirksschulaufseher des Wohnorts einzureichen. 
Diesen Gesuchen sind anzuschließen: 
1) ein Taufschein, 
2) ein von dem betreffenden Lehrer eder Anstaltsvorstande ausgestelltes Zeugniß über 
den Erfolg ihrer Vorbereitung für den Lehrberuf, 
3) ein Zeugniß des Pfarramts, 
4) ein ärztliches Zeugniß über die physische Tüchtigkeit nebst Impfschein, 
5) ein obrigkeitlicher Nachweis über den Besitz eines Gemeinvegenossenschafterechts, 
6) ein kurzer, selbstverfaßter Lebenslauf. 
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8. 5. 
Die obligaten Pruͤfungsgegenstände sind: 
Religion, deutsche Sprachlehre, Aufsatz, Erziebungs= und Unterrichtslehre, Rechnen, 
Gesang, Recht- und Schönschreiben und Weltkunde, worunter auch Geschichte begriffen ist. 
Zeichnen und weibliche Handarbeiten sind facultative Prüfungsgegenstände. 
« Zur Prüfung in viesen beiden Gegenständen hat die Prüfungs. Commissson nach 
Erforderniß Sachverständige beizuzieben.
	        
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