Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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g. 6. 
Ueber das Maaß der Anforderungen in den einzelnen Prüfungs-Gegenständen wird 
jede der beiden Oberschulbebörden besondere Verfügung erlassen. 
S. 7. 
Die bei der Prüfung für befäbigt erkannten Candidatinnen erhalten von dem Prüfungs- 
Commissär und den Eraminatoren unterzeichnete, von dem Vorstande der betreffenden 
Oberschulbehörde beglaubigte Zeugnisse, welche die Klasse der von der Candidatin bewie- 
senen Befähigung angeben. 
Die Stufen der Befähigung werden durch drei Klassen (Klasse I. II. III.), von wel- 
chen jede wieder in zwei Unterabtbeilungen la und h) zerfällt, bezeichnet. 
Die Klasse I. und II. befähigt zur Anstellung an oberen Abtheilungen von Volks- 
schulen. 
8. 8. 
Ueber den Grad der Befähigung der einzelnen Geprüften entscheidet die Prüfungs- 
Commission durch Stimmenmehrbeit. 
Ueber ras Ergebniß der gesammten Prüfung erstattet der Commissär der vorgesetzten 
Oberschulbehörde Vortrag unter Anschluß sämmtlicher Prüfungsakten, welche sofort, wofern 
sich kein Anstand ergibt die Prüfungszeugnisse ausfertigen läßt. 
8. 9. 
Wenn einer geprüften Candidatin ein Befähigungszeugniß nicht ertheilt werden kann, 
so ist ihr die Wiederbolung der Prüfung im folgenden Jahre für den Fall zu gestatten, 
daß sie sich durch genügende Zeugnisse über ihre Fortbildung und ihr Wohlverhalten aus- 
zuweisen vermag. Eine zweimalige Wieverbolung der Prüfung ist nicht gestattet. 
Stuttgart den 24. August 1861. Goltper. 
Hw—————— 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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