Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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einzelnen Orte ꝛc. unter Zugrundlegung des Landescatasters vorzunehmen, auch dafür zu 
sorgen, daß die Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Cataster- 
zweigen, je abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude und Gewerbe-Cataster voll- 
zogen werde. 
In Beziehung auf die instruktionsgeinaße Fortführung der Gebäude- und Gewerbe— 
steuer-Rollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der 
Oberamts-Uebersichten, übereinstimmend mit den Canzlei-Eremplaren, sowie die Be- 
nützungsart des Steuer-Catasters zu der Umlage der Amtskörperschaftsanlagen, endlich 
binsichtlich der rechtzeitigen Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugs 
und der Ablieferung der Steuern, werden die K. Oberämter auf die ihnen hierüber schon 
früher ertheilten Weisungen, insbesondere in der Verfügung des Stener-Collegiums vom 
30. Juni 1848 (Reg. Blatt S. 301) verwiesen. 
Stuttgart den 15. November 1861. Für den Director: 
Autenrieth. 
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 21. November 1861. 
Sigel.
	        
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