Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Falls  eine  Verständigung  über  diesen  Abzug  nicht  stattfinden  sollte,  entscheidet  hierüber
ein  Schiedsgericht,  zu  welchem  beiderseits  je  zwei  Schiedsrichter  berufen  werden,  die  zusammen
  einen  Obmann  wählen.

Artikel  3.

Der  allgemeine  Plan  über  die  Ausführung  res  Baues  innerhalb  Württembergischen
Gebiets  und  die  dabei  zu  beachtenden  Grundsätze  unterliegen  der  Genehmigung  der  Königlichen
  Regierung.

Die  Detail-Plane  für  die  Brücken,  Wegübergänge,  Wasserdurchlässe,  Stationsgebäude
und  Einrichtungen  werden  nach  erfolgter  Bearbeitung  durch  Badische  Techniker  mit  den
bierzu  bezeichnet  werdenden  Württembergischen  technischen  Beamten  berathen  und  gemeinschaftlich
  festgestellt.  ·

DieseMitwirkungvonSciteWürttembcrgssollübrigcnsnichtinderArtausgedehnt.
werden,  daß  Baugrundsätze,  welche  die  Großherzogliche  Regierung  innerhalb  Badens  durchfübrt,
  in  Württemberg  ausgeschlossen  werden  sollen.

Artikel  4.

Der  Wurttembergischen  Regierung  steht  es  zu,  die  Bauausführung  des  auf  Württembergischem
  Gebiete  gelegenen  Theils  der  Bahn  in  siccherheitspolizeilicher  Beziehung  und
binsschtlich  der  Einhaltung  der  vereinbarten  Grundsätze  und  Plane  beaufsichtigen  zu
lassen.

Artikel  5.

Wo  die  Bahn  auf  Königlich  Württembergischem  Gebiete  bestebende  Staats-,  Vieinaloder
  Gemarkungs-Straßen  krenzt,  wird  die  Großberzoglich  Badische  Bauverwaltung  alle
diejenigen  Maßregeln  treffen,  welche  erforderlich  sind,  um  den  Verkebr  gegen  jere  Unterbrechung
  durch  die  Arbeiten  an  der  Bahn  sicher  zu  stellen,  und  die  dießfallsigen  Kosten
gleich  allen  anderen,  welche  durch  den  Bahnbau  veranlaßt  werden,  übernehmen.

Bevor  die  Verkehrslinien  unterbrochen  werden  können,  hat  die  Württembergische
technische  Behörde  zu  untersuchen,  ob  die  provisorischen  Bauten  für  den  Verkehr  die  erforderliche
  Sicherheit  gewähren.

Artikel  6.
Die  Vergebung  der  Materiallieferungen  und  der  Bauarbeiten  wird  öffentlich  in  einer