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Falls eine Verständigung über diesen Abzug nicht stattfinden sollte, entscheidet hierüber
ein Schiedsgericht, zu welchem beiderseits je zwei Schiedsrichter berufen werden, die zusammen
einen Obmann wählen.
Artikel 3.
Der allgemeine Plan über die Ausführung res Baues innerhalb Württembergischen
Gebiets und die dabei zu beachtenden Grundsätze unterliegen der Genehmigung der Königlichen
Regierung.
Die Detail-Plane für die Brücken, Wegübergänge, Wasserdurchlässe, Stationsgebäude
und Einrichtungen werden nach erfolgter Bearbeitung durch Badische Techniker mit den
bierzu bezeichnet werdenden Württembergischen technischen Beamten berathen und gemeinschaftlich
festgestellt. ·
DieseMitwirkungvonSciteWürttembcrgssollübrigcnsnichtinderArtausgedehnt.
werden, daß Baugrundsätze, welche die Großherzogliche Regierung innerhalb Badens durchfübrt,
in Württemberg ausgeschlossen werden sollen.
Artikel 4.
Der Wurttembergischen Regierung steht es zu, die Bauausführung des auf Württembergischem
Gebiete gelegenen Theils der Bahn in siccherheitspolizeilicher Beziehung und
binsschtlich der Einhaltung der vereinbarten Grundsätze und Plane beaufsichtigen zu
lassen.
Artikel 5.
Wo die Bahn auf Königlich Württembergischem Gebiete bestebende Staats-, Vieinaloder
Gemarkungs-Straßen krenzt, wird die Großberzoglich Badische Bauverwaltung alle
diejenigen Maßregeln treffen, welche erforderlich sind, um den Verkebr gegen jere Unterbrechung
durch die Arbeiten an der Bahn sicher zu stellen, und die dießfallsigen Kosten
gleich allen anderen, welche durch den Bahnbau veranlaßt werden, übernehmen.
Bevor die Verkehrslinien unterbrochen werden können, hat die Württembergische
technische Behörde zu untersuchen, ob die provisorischen Bauten für den Verkehr die erforderliche
Sicherheit gewähren.
Artikel 6.
Die Vergebung der Materiallieferungen und der Bauarbeiten wird öffentlich in einer