Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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2) die für den Bedarf der Anstalt eingerichtete Apotheke; 
3) die Beschlag-Schmiede. 
8. 4. 
Die Lehrzeit, innerhalb welcher der beschriebene theoretische und praktische Unterricht 
unter Benũtzung der angegebenen Lehrmittel vollständig zu ertheilen ist, ist auf zwei Jahre 
festgesetzt. 
Das Schuljahr beginnt je mit dem 16. October und endigt je mit dem 31. August 
eines Jahrs; in der Zwischenzeit sind Ferien. 
Uebrigens leidet die Behandlung kranker Thiere in der Anstalt, sowie der Betrieb 
der Beschlagschmiede auch während der Ferien keine Unterbrechung. 
g. 5. 
Der Unterricht wird für Inländer unentgeltlich ertheilt. 
Ausländer, welche die Anstalt besuchen, haben ein mäßiges Unterrichtsgeld zu entrichten. 
8. 6. 
Ertheilt wird der Unterricht vurch eine angemessene Zahl von wissenschaftlich gebil, 
deten Hauptlehrern und durch den Lehrschmied als Fachlehrer. 
Nach Bedürfniß können den Hauptlehrern zur Unterstützung ein oder einige Unterlehrer 
als Repetitor, Prosector, klinischer Assistent u. dergl. beigegeben werden. 
Im Falle einer länger dauernden Verhinderung eines Lehrers ist für eine angemes- 
sene Stellvertretung zu sorgen und nach Umständen auch hbiezu der Unterlehrer zu verwenden. 
8. 7. 
Die Vertheilung der verschiedenen Lehrfächer unter vic verschievenen Lehrer der An- 
stalt richtet sich nach vem einem jeven derselben gegebenen speciellen Lehrauftrage. 
Mit dem Lehrauftrag für ein bestimmtes Fach ist der Regel nach von selbst auch ver 
Auftrag zu Ueberwachung der darauf bezüglichen Sammlungen, sowie zur Leitung des 
betreffenden praktischen Instituts (z. B. der Klinik, ver Schmiede) verbunden. 
Ueber die Verwaltung der Schulbibliothek wird im einzelnen Fall besondere Bestim- 
mung getroffen.
	        
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