Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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8. 12. 
Diejenigen Bewerber, welche nach ihren persönlichen Verhältnissen (8. 10) als zulas- 
sungefähig erkannt worden sind, sowie die von dem Königl. Kriegsministerium in Vorschlag 
gebrachten sog. Militärhufschmiedszöglinge, gegen veren Zulassung kein Bevenken obwaltet, 
werden auf dem geeigneten Wege auf den 16. October in die Anstalt einberufen, haben 
sich aber hier vor Allem noch einer Aufnahmeprüfung zu unterwerfen, welche sich über die 
Elementarfächer des Lesens, Rechtschreibens und eines schriftlichen Aufsatzes, sowie ver 
Arithmetik zu erstrecken hat. 
g. 13. 
Diejenigen der erschienenen Aufnahme-Candidaten, welche bei dieser Vorprüfung über 
den Besitz der erforderlichen Schulkenntnisse sich auszuweisen vermögen, werden sofort 
definitiv als ordentliche Schüler der Anstalt angenommen und auf die bestehenden Schul- 
gesetze verpflichtet. 
8. 14. 
Um als Hospitant zur Theilnahme am Unterrichte in der Königl. Thierarzneischule 
zugelassen zu werden, ist erforderlich, daß der Betreffende bei der Direction der Anstalt 
darum nachsuche und sich wenigstens über ein gutes Prädicat und den Besitz der erforder- 
lichen Mittel ausweise. 
8. 15. 
Ein in die Anstalt aufgenommener Schüler kann wegen später sich berausstellender 
entschiedener intellectueller Unfähigkeit aus der Anstalt wieder entlassen werden. 
8. 16. 
Von den in den zweiten Jahrescurs übergetretenen ordentlichen Schülern können In, 
länder, welche nicht zu den Militärhufschmievszöglingen gehören, unentgeltlich, und falls 
der Raum biezu ausreichen sollte, auch Auslänver, letztere gegen einen mäßigen Miethzins, 
in dem Anstaltsgebäude selbst in dem mit 12 Betten ausgerüsteten Schlafsaal eine Unter- 
kunft finden. 
S. 17. 
In Absicht auf das Verhalten der Schüler wird die nächste Aufsicht von dem in der 
Anstalt wohnenden Lehrschmied und dem etwa angestellten Unterlehrer geführt, welche ihre 
Wahrnehmungen dem Vorstande anzuzeigen haben.
	        
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