Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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8. 18. 
Die im erforderlichen Falle in Anwendung zu bringenden Disciplinarmittel sind: 
Verweise, 
Auflegung von Strafdiensten, 
Entziehung des etwaigen freien Wohnungsgenusses, 
Entfernung oder Ausstoßung aus der Schule. 
8. 19. 
Das zuletzt genannte äußerste Disciplinarmittel wird insbesondere verfügt: 
#a) wegen öfteren oder längeren unentschulvigten Wegbleibens von ver Schule oder 
eigenmächtigen Verlassens derselben vor Beedigung des zweijährigen Curses, 
b) wegen bartnäckigen Ungehorsams, 
Jac) wegen unstttlichen Lebenswandels oder gemeiner Vergehen. 
S. 20. 
Zur Controlirung der Fortschritte der Schüler wird je am Ende des Vortrags eines 
Lehrfachs von dem betreffenden Lehrer eine specielle Prüfung und je am Ende eines ganzen 
Lehrcurses eine allgemeine Prüfung vorgenommen. Letztere ist öffentlich und es werden 
derselben zwei Mitglieder des Medicinal-Collegiums anwohnen (vergl. §. 38.) 
S. 21. 
Nach dem Ergebnisse dieser Schlußprüfung und unter Vergleichung mit den Ergebnissen 
der stattgefundenen Zwischenprüfungen werden den Schülern Zeugnisse ausgestellt. 
Diejenigen Schüler, welche nicht als tüchtig erfunden worden, erhalten nur ein 
Zeugniß des Inhalts, daß sie die Anstalt besucht haben, diejenigen aber, welche als tüchtig 
erfunden worden, erhalten nach den drei Stufen 
sehr gute Kenntnisse, 
gute Kenntnisse, 
zureichende Kenntnisse, 
ein von dem Vorstand und den Lehrern, welche bei der Schlußprüfung anwesend gewesen, 
ausgestelltes Tüchtigkeitszeugniß. Auch werden an die vorzüglichsten Schüler der Anstalt 
bei ver Schlußprüfung Preise, bestehend in Instrumenten und Büchern, ausgetheilt.
	        
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