Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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von den Verhältnissen derselben in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und ihre Wahrneh- 
mungen dem Medieinal-Collegium vorzutragen, welches, soferne es sich hiedurch veranlaßt 
findet, Anordnungen und Weisungen in Antrag zu bringen, darüber dem Ministerium 
Bericht erstatten wird. 
Ebenso hat der Vorstand der Schule seine Berichte und Anträge zunächst dem Mevi- 
einal-Collegium vorzutragen, welches vieselben vem Ministerium begutachtend vorlegen wird. 
8. 39. 
Die höhere Aufsicht über die Thierarzneischule wird von dem Ministerium des Kirchen- 
und Schulwesens geführt. 
8. 40. 
Für den Zweck der Aufsichtsführung hat der Vorstand der Schule am Ende eines 
jeden Schuljahres über die Verwaltung derselben in allen ihren Zweigen einen ausführ- 
lichen Rechenschafsbericht unter Beischluß der betreffenden speziellen Nachweise an das 
Medicinal-Collegium zu erstatten, welches denselben, mit den etwa erforderlichen Bemer- 
kungen begleitet, an das Ministerium einsenden wird. 
Außerdem wird Seitens der Aufsichtsbehörde alljährlich zu einem angemessen scheinen- 
den Zeitpunkte eine gründliche Visstation der Anstalt in allen ibren Theilen vorgenommen 
und über das Ergebniß der Visitation Bericht an das Ministerium erstattet. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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