Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 471 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgagaten. 
  
— Nr. 22. — 
  
(Nr. 2592.) Gesetz wegen Aufhebung der im Herzogthum Schlesien und der Grasschaft 
Glatz geltenden besonderen Rechte über die ehelichen Güterverhältnisse und 
die gesetzliche Erbsolge. Vom 11. Juli 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Prußen 2c. 2c. 
verordnen in Berücksichtigung des von Unsern getreuen Ständen der Provinz 
Schlesien vorgetragenen Wunsches, auf den Antrag Unsers Staatsministeriums 
und nach vernommenem Gutachten Unsers Staatsraths, was folgt: 
S. 1. 
Alle, die ehelichen Güterverhältnisse, die Erbfolge der Ehegatten und 
Verwandten, so wie die Erbauseinandersetzung betreffenden besonderen Gesetze, 
Statuten und Gewohnheiten, welche in dem Herzogthum Schlesien und der 
Grafschaft Glatz, sei es im ganzen Umfange dieser Landestheile, oder nur in 
einzelnen Distrikten oder Orten, Anwendung finden, und nicht bereits durch 
die Gesetze vom 11. Mai 1839. und 30. Juni 1841., so wie durch die Ver- 
ordnung vom 25. Oktober 1841. aufgehoben worden sind, werden mit dem 
1. Januar 1846. außer Kraft gesetzt, so weit nicht die ÿh. 2. und Z. Ein- 
schränkungen enthalten. 
- 
Das gegenwärtige Gesetz bezieht sich nicht auf diejenigen Theile des 
Herzogthums Schlesien, die zu anderen Provinzen der Monarchie geschlagen 
worden sind, auch sindet dasselbe keine Anwendung auf die durch die Verord- 
nung vom 30. April 1815., oder durch spätere Anordnungen, mit der Provinz 
Schlesien vereinigten Distrikte und Orte. 
g. 3. 
Die provinzialrechtlichen Normen uͤber die Lehnssukzession werden durch 
das gegenwaͤrtige Gesetz nicht aufgehoben. 
Jahrgang 1815. (Nr. 2592.) 67 Auch 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1845.
	        
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