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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgagaten.
— Nr. 22. —
(Nr. 2592.) Gesetz wegen Aufhebung der im Herzogthum Schlesien und der Grasschaft
Glatz geltenden besonderen Rechte über die ehelichen Güterverhältnisse und
die gesetzliche Erbsolge. Vom 11. Juli 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Prußen 2c. 2c.
verordnen in Berücksichtigung des von Unsern getreuen Ständen der Provinz
Schlesien vorgetragenen Wunsches, auf den Antrag Unsers Staatsministeriums
und nach vernommenem Gutachten Unsers Staatsraths, was folgt:
S. 1.
Alle, die ehelichen Güterverhältnisse, die Erbfolge der Ehegatten und
Verwandten, so wie die Erbauseinandersetzung betreffenden besonderen Gesetze,
Statuten und Gewohnheiten, welche in dem Herzogthum Schlesien und der
Grafschaft Glatz, sei es im ganzen Umfange dieser Landestheile, oder nur in
einzelnen Distrikten oder Orten, Anwendung finden, und nicht bereits durch
die Gesetze vom 11. Mai 1839. und 30. Juni 1841., so wie durch die Ver-
ordnung vom 25. Oktober 1841. aufgehoben worden sind, werden mit dem
1. Januar 1846. außer Kraft gesetzt, so weit nicht die ÿh. 2. und Z. Ein-
schränkungen enthalten.
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Das gegenwärtige Gesetz bezieht sich nicht auf diejenigen Theile des
Herzogthums Schlesien, die zu anderen Provinzen der Monarchie geschlagen
worden sind, auch sindet dasselbe keine Anwendung auf die durch die Verord-
nung vom 30. April 1815., oder durch spätere Anordnungen, mit der Provinz
Schlesien vereinigten Distrikte und Orte.
g. 3.
Die provinzialrechtlichen Normen uͤber die Lehnssukzession werden durch
das gegenwaͤrtige Gesetz nicht aufgehoben.
Jahrgang 1815. (Nr. 2592.) 67 Auch
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1845.