Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Umfang des deutschen Postvereins. 
Zum deutschen Postverein gehören gegenwärtig: 
Die österreichische und preußische Gesammtmonarchic und alle übrigen deutschen Bun- 
vesstaaten, mit Ansnahme der Herzogthümer Holstein, Lauenburg und Limburg, son ie des 
zum dänischen Postgebiet gehörigen olvenburgischen Fürstenthums Lübeck mit den Poststellen 
zu Cutin und Schwartau. 
Im Verkehre mit dem Großberzogthum Luremburg beziehen sich die Postvereins-Be 
stimmungen nur auf die Briefpost. 
K. 2. 
Entfernungsmaß. 
Für vie Bestimmung der Ortsentsernungen wird ausschließlich vie geographische Meile 
(zu 15 Meilen auf einen Aequatorsgrad, 1 Meile = 26,000 württembergischen Fußen) zu 
Grunde gelegt. 
8. 3. 
Gewicht. 
Bei allen Gewichtsermittlungen in Württemberg wird das rurch Art. 1 des Gesetzes 
vom 28. Januar 1859 zum Lanvesgewicht erbobene Zollgewicht mit der Eintheilung in 
32 Loth (Art. 2 des genannten Gesetzes) angewendet. 
F. 4. 
Münzwährung. 
Die von den inländischen Poststellen zu erhebenden Postgebühren sind in der gesetzlich 
bestebenden süvdeutschen Wäbrung (52 ½ fl. Fuß) in Gulden und Kreuzern zu berechnen. 
In diese Währung sind auch alle in einer anderen Währung angesetzten Postgebubren 
zu übertragen. 
Ein Bruchkreuzer wird auf den nächsten vollen Kreuzer abgerundet.
	        
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