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D. Hinsichtlich der Portofreiheit sind den Behörden allein stehende Beamte, welche
eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt.
E. Die Postsendungen der Gesandten an ihre Regierungen sind portopflichtig.
Dieß gilt auch von den gesandtschaftlichen Korrespondenzen in Zollvereins-Angelegen-
beiten. ·
Die im Postvereinsverkehre bei der Absendung als portofreie Dienstkorrespondenz be.
handelten Sendungen werden auch am Bestimmungsort als solche behandelt.
E. Bei allen portofreien Sendungen ist das etwa auf ihnen baftende fremde
Porto kK. zu vergüten.
S. 11.
Ort der Aufgabe.
1) Fahrpostsendungen, rekommandirte Briefe und Erpreßbriefe sind in den Postlokalen
am Schalter aufzugeben.
2) Gewöhnliche (nicht rekommandirte) Briefpostsendungen, welche unfrankirt sind over
für welche das Porto mittelst aufgeklebter Freimarken entrichtet ist, sind in der Regel in
den Briefkasten zu legen, können aber auch am Postschalter aufgegeben werden.
3) Den Briefkästen sind Belehrungen über den Gebrauch beigefügt. Hienach dürfen
in den Briefkasten nicht gelegt werden:
a) alle mit Gold, Silber und Papiergeld und sonstigem Werth beschwerte Briefe und
Packete;
b) rekommandirte und expreß zu bestellende Briefe, sofern nicht vas Porto und vie
Rekommandations-, beziehungsweise Erxpreß-Bestellgebühren vollständig durch vie
auf den Briefen befindlichen Marken entrichtet sind, vergl. §. 37, Ziffer 4 und
§ 38, Ziffer 6;
C) unfrankirte Briefe von Privaten an öffentliche Behörden, da solche in der Regel
frankirt werden müssen;
#)) unfrankirte Briefe nach außerdeutschen Ländern, für welche Frankirungszwang besteht.
4) In den Briefkästen vorgefundene Gegenstände, welche sich zur Weiterbeförderung
nicht eignen, wereen vor dem Postlokal öffentlich ausgestellt, und wenn sie nicht binnen
acht Tagen abgeholt werden, als unbestellbar (§. 24) behandelt.
5) Ueber die im Briefkasten vorgefundenen Briefe mit undeklarirten Geld= oder an
deren kennbaren Inlagen vergl. F. 30. II.