Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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Art.  42.
Sorge  für  die  Gesundheit  der  Arbeiter.

Bei  den  Einrichtungen  der  Werkstätten,  dem  Betriebe  des  Gewerbes  in  denselben,
sowie  bei  der  Verwendung  oder  Ausscheidung  gesundheitsschädlicher  Stoffe  ist  Vorkebrung
zu  treffen,  daß  Störungen  der  Gesundheit  der  Arbeiter  und  Verletzungen  derselben  möglichst
vermieden  werben.

Art.  43.
Lohnzahlung.

Zu  Zahlungen  an  Arbeiter  für  Lohn  over  gelieferte  Arbeit  dürfen  Gold=  und  andere
Münzen,  Papiergeld,  Banknoten  nicht  über  dem  im  allgemeinen  Verkehr  geltenden  Werthe,
ungangbare  oder  verbotene  Münzen  und  Werthzeichen  oder  Waaren  überbaupt  nicht  verwendet
  werden.

Die  Uebertretung  unterliegt  einer  Gefängnißstrafe  bis  zu  acht  Tagen  oder  einer  Geldstrafe
  bis  zu  50  fl,  und  bei  Rückfällen  bis  zu  vier  Wochen  over  300  fl.

Die  Hingabe  von  Viktualien  an  Zahlungsstatt  für  Lohn  oder  gelieferte  Arbeit  unterliegt
  der  gleichen  Strafe,  wenn  dieselbe  nicht  erweislich  auf  vas  Verlangen  des  Arbeiters
erfolgt  ist.

Die  Abgabe  von  Kost  durch  die  Fabrikberren  ist  unter  der  vorstehenden  Bestimmung
nicht  begriffen.

Arbeiter,  welche  in  einer  vorstehend  verbotenen  Weise  bezahlt  worden  sind,  können  die
Bezahlung  des  zu  wenig  Erhaltenen  binnen  drei  Monaten  nachverlangen.

Art.  44.
Arbeit  von  Kindern.

Die  Verwendung  von  Schulkindern  und  jungen  Leuten  unter  achtzehn  Jahren  in  Fabriken
  darf  nur  in  einer  Weise  stattfinden,  bei  welcher  dieselben  an  dem  geordneten  Besuche
des  Gottesdieustes  und  der  Erfüllung  ver  gesetzlichen  Schulpflicht  nicht  gehindert  und  wobei
für  ihre  Gesundheit,  ihre  körperliche  Entwicklung  und  ihre  religiöse  und  stttliche  Erziebung
und  Ausbilvung  keine  Nachtheile  zu  besorgen  sind.

Arr.  45.
.  Krankenunterstützung.

Die  Unternehmer  von  Fabriken  können  durch  die  zuständige  Kreisregierung  verpflichtet
werden,  für  die  Unterstützung  ihrer  Arbeiter  in  Fällen  der  Erkrankung,  insoweit  hbiefür