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Art. 42.
Sorge für die Gesundheit der Arbeiter.
Bei den Einrichtungen der Werkstätten, dem Betriebe des Gewerbes in denselben,
sowie bei der Verwendung oder Ausscheidung gesundheitsschädlicher Stoffe ist Vorkebrung
zu treffen, daß Störungen der Gesundheit der Arbeiter und Verletzungen derselben möglichst
vermieden werben.
Art. 43.
Lohnzahlung.
Zu Zahlungen an Arbeiter für Lohn over gelieferte Arbeit dürfen Gold= und andere
Münzen, Papiergeld, Banknoten nicht über dem im allgemeinen Verkehr geltenden Werthe,
ungangbare oder verbotene Münzen und Werthzeichen oder Waaren überbaupt nicht verwendet
werden.
Die Uebertretung unterliegt einer Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen oder einer Geldstrafe
bis zu 50 fl, und bei Rückfällen bis zu vier Wochen over 300 fl.
Die Hingabe von Viktualien an Zahlungsstatt für Lohn oder gelieferte Arbeit unterliegt
der gleichen Strafe, wenn dieselbe nicht erweislich auf vas Verlangen des Arbeiters
erfolgt ist.
Die Abgabe von Kost durch die Fabrikberren ist unter der vorstehenden Bestimmung
nicht begriffen.
Arbeiter, welche in einer vorstehend verbotenen Weise bezahlt worden sind, können die
Bezahlung des zu wenig Erhaltenen binnen drei Monaten nachverlangen.
Art. 44.
Arbeit von Kindern.
Die Verwendung von Schulkindern und jungen Leuten unter achtzehn Jahren in Fabriken
darf nur in einer Weise stattfinden, bei welcher dieselben an dem geordneten Besuche
des Gottesdieustes und der Erfüllung ver gesetzlichen Schulpflicht nicht gehindert und wobei
für ihre Gesundheit, ihre körperliche Entwicklung und ihre religiöse und stttliche Erziebung
und Ausbilvung keine Nachtheile zu besorgen sind.
Arr. 45.
. Krankenunterstützung.
Die Unternehmer von Fabriken können durch die zuständige Kreisregierung verpflichtet
werden, für die Unterstützung ihrer Arbeiter in Fällen der Erkrankung, insoweit hbiefür