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85. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1906 in Kraft.
Neben dem Leichenpasse für den Seeweg bedarf es regelmäßig auch eines der Ver—
ordnung vom 28. Mai 1903 entsprechenden Leichenpasses für die Beförderung der Leiche
auf dem Landwege.
Dresden, den 9. April 1906.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gebhardt.
Muster.
Teichenpaß
(für Leichenbeförderung auf dem Seewege)h).
Die Uberführung der nach Vorschrift eingesargten Leiche de. am . . . . . . . . . 19
zu . .. . . . . .. an (Todesursachen verstorbenen jährigen (Vor= und Zuname,
Stand des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) von . . . . . . . nach
....... auf dem Seewege wird hierdurch genehmigt.
......... ,den.........19
(Dienststempel.) (Unterschrift.)