Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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85.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1906  in  Kraft.
Neben  dem  Leichenpasse  für  den  Seeweg  bedarf  es  regelmäßig  auch  eines  der  Ver—
ordnung  vom  28.  Mai  1903  entsprechenden  Leichenpasses  für  die  Beförderung  der  Leiche

auf  dem  Landwege.
Dresden,  den  9.  April  1906.

Ministerium  des  Innern.

 

v.  Metzsch.
Gebhardt.
Muster.
Teichenpaß
(für  Leichenbeförderung  auf  dem  Seewege)h).

Die  Uberführung  der  nach  Vorschrift  eingesargten  Leiche  de.  am  .  .  .  .  .  .  .  .  .  19
zu  .  ..  .  .  .  .  ..  an  (Todesursachen  verstorbenen  jährigen  (Vor=  und  Zuname,
  Stand  des  Verstorbenen,  bei  Kindern  Stand  der  Eltern)  von  .  .  .  .  .  .  .  nach
.......  auf  dem  Seewege  wird  hierdurch  genehmigt.

.........  ,den.........19

(Dienststempel.)  (Unterschrift.)