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Für jede folgenden 10 Worte wird jedesmal die Hälste der Einheitsgebühr mehr
erhoben, so daß Depeschen mit 21 bis 30 Worten 12 Sgr., dergleichen mit 31 bis 40
Worten 16 Sgr. u. s. f. kosten.
Die Zonen bestimmen sich vurch directe Entfernungen (Luftlinien) in der Weise, daß
bis zu. 10 geographischen Meilen eine Zone, über 10 bis 45 Meilen zwei Zonen, über
45 bis 100 Meilen drei Zonen und über 100 Meilen vier Zonen in Berechnung kommen.
Die nach Maßgabe der Wortzahl für vie erste Zone ermittelte Geböhr steigt jedes-
mal um denselben Betrag für jede folgende Zone.
Die bei der Aufgabe bezahlten reglementsmäßigen Gebühren für die Weiterbeförde-
rung von Depeschen nach außerhalb der Telegraphenlinien gelegenen Orten, oder für
Depeschen, welche vermittelst Eisenbahnbetriebs-Telegraphen weiter zu bringen sind, werden
jedesmal der Verwaltung der Adreßstation vergütet.
Art. 3.
Zu Art. 16 des revidirten Vertrages.
Ob und in wie weit die Entrichtung einzelner Gebühren auch durch den Aodressaten
zulässig ist, bestimmt das Reglement.
Art. 4.
An Stelle des Art. 19 des revidirten Vereinsvertrages treten folgende Bestimmungen:
Die Vereinsgebühren werden unter die Vereinsmitglieder vertheilt nach Maßgabe
der in einem jeden Staate vorhandenen Telegraphenleitungen, der in demselben beförder-
ten Anzahl Vereinsdepeschen und der von den Depeschen in jedem einzelnen Staate durch-
laufenen durchschnittlichen Meilenzahl, und zwar in nachstehender Weise:
Ein Zehntel ver Vereinseinnahmen kommt zur Vertheilung nach Verhältniß der Länge
der Telegraphenlinien und Leitungen, welche am 1. Januar des betreffenden
Jahres in den einzelnen Staaten in Benutzung waren. Hiebei wird von jeder
Telegraphenlinie ein Draht mit der vollen Meilenzahl, jeder weitere Draht
aber nur mit der halben Meilenzahl seiner Länge in Berechnung genommen;
Drei Zehntel des Vereinseinkommens werden getheilt nach Verhältniß der in dem
betreffenden Abrechnungsquartale in den einzelnen Staaten beförderten (d. i.
abgegangenen, angekommenen und durchgegangenen) Anzabl Vereinsdepeschen,
auf einfache reduzirt; vie übrigen