Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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8. 2. 
Der 8. 1 der Königlichen Verordnung vom 8. November 1858 ist hiedurch theilweise 
abgeändert. 
« 
Unser Finanzminksterium ist mit dem Vollzug gegenwärtiger Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 5. Oktober 1863. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanzdepartements: 
Sigel. Auf Befebl ves Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maurler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Verfügung, betressend die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, welche zu pflegschaftlichem 
Vermögen gehören. 
Unter Aufbebung der in den Verfügungen des Justiz-Ministerium vom 28. März 
1856 (Reg. Bl. S. 41) und vom 27. Januar 1860 (Reg. Bl. S. 7) enthaltenen Vor- 
schristen in Betreff ver auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine, welche zu pfleg- 
schaftlichem Vermögen gehören, wird binsschtlich ver Zulassung von auf den Inhaber 
lautenden Schuloverschreibungen bei pflegschaftlichen Verwaltungen Nachstehendes verfügt: 
Schuloverschreibungen, bei welchen die in den ISs. 26—29 ver durch die Justiz- 
Ministerial-Verfügung vom 26. Juni 1843 (Reg. Bl. S. 424 ff.) bekannt gemachten 
revidirten Vorschriften für Pfleger bezeichneten Voraussetzungen für die Zulassung bei 
pflegschaftlichen Verwaltungen zutreffen, sind auch in dem Falle bei viesen Verwaltungen 
zuzulassen, wenn dieselben auf den Inhaber gestellt sind. Die Vormunyschaftsbehörden 
haben jedoch dafür Sorge zu tragen, daß die Schuldverschreibungen auf den Inhaber, 
welche sich im Besitz der Pflegschaften befinden, entweder durch die von dem Schuldner
	        
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