Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend den Gebrauch gifthaltigen Umschlagepapiers für sog. Cichorien-Kaffee. 
Nach vorgenommenen chemischen Analysen unterliegt es keinem Zweifel, daß bei dem 
Feuchtigkeit aus der Luft anziehenden Verhalten des Cichorien-Kaffees ein giftiger Farb- 
stoff des Umschlagepapiers aufgelöst wird, in den Cichorien-Kaffee selbst eindringt und dem- 
selben die Gesundheit gefährdende Eigenschaft gibt. 
Das Ministerium sieht sich hiedurch veranlaßt, das Publikum vor dem. Gebrauch des 
in solches Umschlagepapier, bauptsächlich von orangegelber, rother oder grüner Farbe ver- 
packten Cichorien-Kaffees zu verwarnen, die Fabrikanten und Händler aber darauf auf- 
merksam zu machen, daß sie, sich durch die Fertigung und den Verkauf von in gifehaltigem 
Umschlagepapier verpacktem sog. Cichorien-Kaffee der Gefahr aussetzen, nach Umständen in 
Gemäßbeit ver bestebenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 241 und 269 
des Strafgesetzbuchs und der Art. 39 und 41 des Polizeistrafgesetzes zur Untersuchung 
und Strafe gezogen zu werden. 
Die Oberämter und Oberamtsphystkate werden angewiesen, diesem Gegenstand ihre 
Aufmerksamkeit zu widmen, in vorkommenden Fällen einzuschreiten und sich varüber, was 
von ihnen in dieser Beziehung geschehen ist, in dem nächsten Medicinalzustandsbericht aus- 
zuweisen. 
Stuttgart den 26. April 1863. Linden. 
SCOO 
  
  
  
Georuckt bei G. Hasse lbrink.
	        
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