Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

27 
Werden Asche und Koblen vom Herde oder aus den Oefen entfernt, so müssen sie in 
besondere, mit eisernen oder irdenen Deckeln versehene Häfen geschüttet und diese Häfen 
müssen auf unverbrennliche Unterlagen gestellt werden, bis die etwa noch vorhandene Glut 
ausgebrannt ist. 
Ihre spätere Aufbewahrung hat in wohlverwahrten steinernen Behältern und keinen- 
falls auf hölzernen Böden zu geschehen. 
S. 7. 
Reinigung der Kamine, Oefen und Feuerungskandle. 
Die ordentliche Reinigung der Kamine wird regelmäßig von der K. Bau= und Gar- 
tendirektion angeordnet und überwacht, woneben es eine Obliegenheit der einzelnen Haus- 
bewohner selbst ist, über die Zeit des Einheizens die Ofenlöcher und Kamine, so weit man 
mit dem Besen reichen kann, noch wöchentlich ein= oder zweimal vom Ruß reinigen, auch, 
wo es nöthig, dieselben überweißnen oder mit Lehm bestreichen zu lassen. 
Bei der Vornahme ihres Geschäftes darf den Kaminfegern kein Hinderniß in den 
Weg gelegt werden, widrigenfalls sie bei eigener Verantwortung der ebengenannten Be- 
hörde sogleich davon Anzeige zu machen haben. 
Die Oefen müssen im Jahr zum wenigsten dreimal, die Ofenröhren bei strenger Kälte 
und stärkerer Feuerung alle 14 Tage, bei gelinderer Witterung alle 4 Wochen von dem 
Hafner gereinigt werden, für dessen rechtzeitige Berufung und unbehinverte Zulassung die 
Hausbewohner verantworlich sind. 
Ebenso sind die Rauchabzugsröhren an Herden und Feuerungskanälen jeder Art vom 
Ruß immer gehörig zu säubern. 
S. . 
Bauliche Vorschristen. 
Zu Errichtung eines neuen Feuerwerks und zu jeder Veränderung eines schon beste- 
henden ist, auch wenn der Bewohner dieselbe auf seine Kosten ausführen lassen wollte, die 
Erlaubniß der K. Bau= und Gartendirektion erforderlich, welche über einen solchen Fall 
jedesmal vorher die Hoffeuerschau (§. 12) hören wird. 
Dasselbe gilt von neuen oder wesentlich veränderten Gasbeleuchtungs-Einrichtungen. 
In den Vorkaminen darf nicht gekocht, noch sonst Feuer gemacht werden, wenn sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.