Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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fegern  und  Brunnenmachern  bestehende  Nachtwachen  bestellt,  welche  sich  nach  Vorschrift  der
ihnen  ertheilten  näheren  Dienstinstruktionen  zu  verhalten,  insbesondere  jede  Nacht  zur  bestimmten
  Zeit  die  nöthigen  Umgänge  und  Visitationen  in  den  genannten  Gebäuden  zu
balten  und  dabei  hauptsächlich  auf  dasjenige  zu  sehen  haben,  was  in  KF.  5  oben  für  die
Nachtzeit  verordnet  ist.

Diese  Wachen,  welche  in  der  Verrichtung  ihres  Dienstes  zunächst  von  dem  betreffenden
  Hausmeister  oder  Hausverwalter  zu  controliren  und  nöthigenfalls  zu  unterstützen  find,
baben  ihren  Weg  in  aller  Stille  zu  geben  und  sich  gegen  jedermann  gebührlich  zu  benebmen.
  Andererseits  ist  ihren  Mahnungen  und  Weisungen  willig  nachzukommen,  ein  Zuwiderhandeln
  von  der  einen  oder  andern  Seite  aber  zur  Abrügung  anzuzeigen.

Im  Theatergebäude  ist  überdieß  für  die  Umgänge  der  Nachtwache  eine  tragbare
Controleuhr  eingeführt;  auch  werden  bei  einem  Tbeil  der  Umgänge  die  Wächter  regelmäßig
  von  dem  Hausverwalter  begleitet.

In  den  übrigen  Gebäuden  gehört  es  zur  Obliegenheit  des  Oberhoffouriers,  von  Zeit
zu  Zeit  unvermuthet  nachzuseben,  ob  die  Nachtwache  ihre  Schulvigkeit  thue,  und  wie
überhaupt  die  wegen  vorsichtiger  Behandlung  von  Feuer  und  Licht  gegebenen  Vorschriften
beobachtet  werden.

Bemerkt  derselbe  hiebei  eine  Versäumniß  oder  Unordnung,  so  hat  er  nicht  allein  die
betreffenden  Personen  unverweilt  darauf  aufmerksam  zu  machen,  sondern  auch  zur  geeigneten
  weiteren  Verfügung  dem  K.  Obersthofmeisteramte  Anzeige  davon  zu  erstatten.

Ueber  die  Vollziehung  seines  Auftrags  im  Allgemeinen  berichtet  er  an  dasselbe  in  der
letzten  Woche  eines  jeden  Jahrs.

.  12.
Jährliche  Visitationen  der  Hoffeuerschau.

Die  Hoffeuerschau,  welche  aus  einem  Hofbaumeister,  einem  Bauaufseher  und  den
nöthigen  Handwerkern  zusammengesetzt  und  der  K.  Bau=  und  Gartendirektion  untergeordnet
  ist,  hat  jedes  Jahr  zwischen  dem  15.  August  und  15.  Oktober  eine  feuerpolizeiliche
Visitation  der  Krongebäude  in  und  außerhalb  Stuttgart  (vergl.  jedoch  den  §.  15)  vorzunehmen;
  wobei  von  ihr  alle  Feuerstätten,  Oefen,  Einheizwinkel  und  Kamine,  ferner  die
Gasbeleuchtungs-Einrichtungen  und  Blitzableiter,  wie  überhaupt  alles,  was  auf  Feuer  und
Licht  Bezug  hat,  aufs  Genaueste  zu  untersuchen  sind.