Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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fegern und Brunnenmachern bestehende Nachtwachen bestellt, welche sich nach Vorschrift der 
ihnen ertheilten näheren Dienstinstruktionen zu verhalten, insbesondere jede Nacht zur be- 
stimmten Zeit die nöthigen Umgänge und Visitationen in den genannten Gebäuden zu 
balten und dabei hauptsächlich auf dasjenige zu sehen haben, was in KF. 5 oben für die 
Nachtzeit verordnet ist. 
Diese Wachen, welche in der Verrichtung ihres Dienstes zunächst von dem betreffen- 
den Hausmeister oder Hausverwalter zu controliren und nöthigenfalls zu unterstützen find, 
baben ihren Weg in aller Stille zu geben und sich gegen jedermann gebührlich zu beneb- 
men. Andererseits ist ihren Mahnungen und Weisungen willig nachzukommen, ein Zu- 
widerhandeln von der einen oder andern Seite aber zur Abrügung anzuzeigen. 
Im Theatergebäude ist überdieß für die Umgänge der Nachtwache eine tragbare 
Controleuhr eingeführt; auch werden bei einem Tbeil der Umgänge die Wächter regel- 
mäßig von dem Hausverwalter begleitet. 
In den übrigen Gebäuden gehört es zur Obliegenheit des Oberhoffouriers, von Zeit 
zu Zeit unvermuthet nachzuseben, ob die Nachtwache ihre Schulvigkeit thue, und wie 
überhaupt die wegen vorsichtiger Behandlung von Feuer und Licht gegebenen Vorschriften 
beobachtet werden. 
Bemerkt derselbe hiebei eine Versäumniß oder Unordnung, so hat er nicht allein die 
betreffenden Personen unverweilt darauf aufmerksam zu machen, sondern auch zur geeig- 
neten weiteren Verfügung dem K. Obersthofmeisteramte Anzeige davon zu erstatten. 
Ueber die Vollziehung seines Auftrags im Allgemeinen berichtet er an dasselbe in der 
letzten Woche eines jeden Jahrs. 
. 12. 
Jährliche Visitationen der Hoffeuerschau. 
Die Hoffeuerschau, welche aus einem Hofbaumeister, einem Bauaufseher und den 
nöthigen Handwerkern zusammengesetzt und der K. Bau= und Gartendirektion untergeord- 
net ist, hat jedes Jahr zwischen dem 15. August und 15. Oktober eine feuerpolizeiliche 
Visitation der Krongebäude in und außerhalb Stuttgart (vergl. jedoch den §. 15) vorzu- 
nehmen; wobei von ihr alle Feuerstätten, Oefen, Einheizwinkel und Kamine, ferner die 
Gasbeleuchtungs-Einrichtungen und Blitzableiter, wie überhaupt alles, was auf Feuer und 
Licht Bezug hat, aufs Genaueste zu untersuchen sind.
	        
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