Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Diesen Visitationen sind die Hausmeister, Hausverwalter und andere Gebäudeauf- 
seher je in den ihnen anvertrauten Gebäuden beizuwohnen verpflichtet. Sowohl sie, als 
die einzelnen Hausbewohner haben, jedes an seinem Theil, der Hoffeuerschau bei ihrem 
Geschäfte bereitwillig an die Hand zu geben und ihren Weisungen und Anordnungen 
pünktliche Folge zu leisten. 
Ueber jede Visitation wird ein genaues, von sämmtlichen Mitgliedern der Feuerschau 
zu unterzeichnendes Protokoll geführt, worin die visttirten Gebäude der Reihe nach zu 
nennen, und bei jedem Gebäude die vorgefundenen Mängel, namentlich auch Uebertretungen 
der Hoffeuerordnung, pflichtmäßig zu verzeichnen sind. 
. 13. 
Verbesserung der von der Hoffeuerschau entdeckten Mängel, Nachvisitationen. 
Wegen solcher Mängel, deren Verbesserung auf eigene Kosten den Hausbewohnern 
obliegt, ist diesen von der Hoffeuerschau dazu alsbald und urkundlich, unter Anberaumung 
einer angemessenen Frist von längstens 14 Tagen, die nöthige Auflage zu machen. Ueber 
die von der Oberhofkasse zu tragenden Reparationskosten soll jevesmal ein besonderer 
Ueberschlag gefertigt werden, jevoch hat die Feuerschau das Recht und die Mlicht, die- 
jenigen Ausbesserungen, welche ohne Gefahr nicht aufgeschoben werden können, unter Be- 
merkung der Dringlichkeit und des Aufwands im Visttations-Protokoll, sogleich ausführen 
zu lassen. 
Spätestens bis zum 24. Oktober muß das Visttations-Protokoll samt Kostenüberschlag 
von dem die Feuerschau leitenden Hofbaumeister der K. Bau= und Gartendirektion über- 
geben seyn; worauf die letztere nach Prüfung und Genehmigung des Ueberschlags die 
nothwendigen Arbeiten so zeitig herstellen läßt, daß noch vor Ablauf des Monats Novem- 
ber eine Nachyvisftation stattfinden kann, durch welche sich die Feuerschau von der inzwischen 
erfolgten Beseitigung aller Mängel und Mißbräuche vergewissern soll, und über welche 
von ihr gleichfalls ein förmliches Protokoll aufzunehmen und zu übergeben ist. 
g. 14. 
Berichterstatlung über das Visitationsgeschäft, außerordentliche Visitatienen der Feuerschau und jährliche 
Bauvisitation. 
Zuletzt hat die Bau= und Gartendirektion auf den 1. Dezember die Protokolle über 
die Haupt= und die Nachvisttationen dem K. Obersthofmeisteramte zur Einsicht vorzulegen
	        
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