Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Jweiter Abschnitt. 
Vorkehrungen zum Löschen und Flüchten für den Fall eines BrandeLc. 
g. 16. 
Regelmäßige Wasservorräthe. 
Die an den Gebäuden rings um den neuen Schloßplatz gelegten Zweigröhren der 
neuen Wasserleitung sind. so eingerichtet, daß Schläuche mit Spritzenvorrichtung, welche 
stets in Bereitschaft seyn müssen, an den zahlreich vorhandenen Hydranten angeschraubt 
werden können, und es ist die Aufgabe des bei der K. Bau= und Gartendirektion angestell- 
ten Bauaufsehers, sowie des Hausverwalters am Hoftheater, diese Schläuche, wann und 
wo es nothwenvig wird, auch alsbalv wirklich anzuschrauben. 
In den Krongebäuden sind an geeigneten Plätzen Wasserkufen (Standen) aufgestellt, 
für deren gute Unterbaltung, rechtzeitige Ausleerung und Wiederfüllung, auch tbunliche 
Verwahrung gegen das Einfrieren zur Winterszeit, derselbe Bauaufseher (in dem Theater 
der Hausverwalter) zu sorgen hat, weßhalb ihn auch die Bewohner und Aufseher der 
einzelnen Gebäude von einem daran wahrgenommenen Mangel sofort in Kenntniß setzen 
sollen. 
Jeder Hausbewohner ist gehalten, über Nache immer einige gefüllte Wassergelten, die 
bei strengem Winter in erwärmten Gelassen untergebracht werden sollen, bereit zu halten. 
8. 17. 
Freier Wandel auf Dachböden, Gängen und Treppen. 
Auf den Dachböden, Gängen und Treppen dürfen Geräthschaften, Holz und derglei- 
chen nicht so aufgestellt oder bingelegt werden, daß das Hin= und Hergehen dadurch ge- 
bindert oder erschwert wird. 
Waschsaile dürfen innerhalb der Gebäude nur in einer Höhe von mindestens sieben 
Fuß aufgespannt, wo dieß aber wegen der Ortsbeschaffenheit nicht möglich ist, müssen sie 
jedenfalls vor Eintritt der Nacht wieder entfernt werden. 
g. 18. 
Beaufsichtigung und Bereithalten der Löschwerkzeuge. 
Die zur Bau= und Gartendirektion gehörigen, zunächst ihrem Bauaufseher anvertrau- 
ten Löschwerkzeuge hat der damit beauftragte Hofbaumeister, diejenigen des Hoftheaters,
	        
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