Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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gebäuden von dem Hoftheater-Intendanten und Oekonomie--Inspektor, in den übrigen 
Krongebäuden von dem Schloßverwalter und Hofökonom angeordnet und geleitet, und 
zwar bei einem Brande zu Stuttgart unter Rücksprache mit den Offzieren der Rettungs- 
Compagnien der Feuerwehr, welche letztere, unterstützt von der Hofoienerschaft, auch pier 
die Hauptsache verrichtet (§. 22). Auswärts liegt den Aufsehern und Bewohnern der 
fraglichen Gebäude die erste Fürsorge wegen Rettung und Sicherung des beweglichen K. 
Eigenthums ob. 
8. 29. 
Naͤhere Vorschriften uͤber das Fluͤchten. 
Wenn ein Krongebäude vom Feuer ergriffen oder bedroht wird, so haben sich der 
Schloßverwalter und der Hofökonom mit der gesammten verfügbaren Dienerschaft, sowie 
mit den nöthigen Schlüsseln und Flüchtungsgeräthen (§. 21), sogleich vahin zu begeben 
und das Erforderliche zu thun, übrigens jedes voreilige und unnöthige Austragen des 
Mobiliars zu vermeiden und nach Umständen einstweilen blos die geeigneten Vorberei- 
tungen dazu zu treffen. 
Die Hausverwalter oder sonstigen Gebäudeaufseher sind angewiesen, in einem solchen 
Falle die gefährdeten Gebäude, Zimmer, Behälter 2c., wozu sie Schlüssel besitzen, recht- 
zeitig und mit Ergreifung angemessener Vorsichtsmaßregeln zu öffnen. 
Bricht im Schloßbau over im Marstallgebäude oder in deren Nachbarschaft Feuer 
aus, so werden alsbald von der K. Leibgarde 2 Unteroffiziere und 16 Gardisten, vom hie- 
sigen Reiterregiment aber 4 Unteroffziere und 16 Reiter ohne Waffen und zu Fuß auf 
den Platz entsendet, um das Stallpersonal beim Wegführen und Hüten der K. Perde 
(§. 30) zu unterstützen. 
Steht ein Krongebäude zu Stuttgart oder Cannstatt in Gefahr, so sind die Bauzüge 
mit ihren Wagen und eine dem Bevürfniß entsprechende Anzahl ver im Marstall vorhan- 
denen Hänge= und Leiterwagen, jeder Wagen mit einem Obmamn, in die Nähe des 
Branpplatzes zu führen und zum Aufladen geflüchteter Gegenstände bereit zu halten. 
Diese Wagen werden von einem Bereiter oder einem anderen Offleianten des Marstalls 
begleitet, welcher, unter Rücksprache mit den das Flüchtungsgeschäft leitenden Beamten 
(s. 28, Abs. 1), dieselben zweckmäßig aufzustellen und für ihre gebsrige Verwendung zu 
sorgen bat. 
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