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gebäuden von dem Hoftheater-Intendanten und Oekonomie--Inspektor, in den übrigen
Krongebäuden von dem Schloßverwalter und Hofökonom angeordnet und geleitet, und
zwar bei einem Brande zu Stuttgart unter Rücksprache mit den Offzieren der Rettungs-
Compagnien der Feuerwehr, welche letztere, unterstützt von der Hofoienerschaft, auch pier
die Hauptsache verrichtet (§. 22). Auswärts liegt den Aufsehern und Bewohnern der
fraglichen Gebäude die erste Fürsorge wegen Rettung und Sicherung des beweglichen K.
Eigenthums ob.
8. 29.
Naͤhere Vorschriften uͤber das Fluͤchten.
Wenn ein Krongebäude vom Feuer ergriffen oder bedroht wird, so haben sich der
Schloßverwalter und der Hofökonom mit der gesammten verfügbaren Dienerschaft, sowie
mit den nöthigen Schlüsseln und Flüchtungsgeräthen (§. 21), sogleich vahin zu begeben
und das Erforderliche zu thun, übrigens jedes voreilige und unnöthige Austragen des
Mobiliars zu vermeiden und nach Umständen einstweilen blos die geeigneten Vorberei-
tungen dazu zu treffen.
Die Hausverwalter oder sonstigen Gebäudeaufseher sind angewiesen, in einem solchen
Falle die gefährdeten Gebäude, Zimmer, Behälter 2c., wozu sie Schlüssel besitzen, recht-
zeitig und mit Ergreifung angemessener Vorsichtsmaßregeln zu öffnen.
Bricht im Schloßbau over im Marstallgebäude oder in deren Nachbarschaft Feuer
aus, so werden alsbald von der K. Leibgarde 2 Unteroffiziere und 16 Gardisten, vom hie-
sigen Reiterregiment aber 4 Unteroffziere und 16 Reiter ohne Waffen und zu Fuß auf
den Platz entsendet, um das Stallpersonal beim Wegführen und Hüten der K. Perde
(§. 30) zu unterstützen.
Steht ein Krongebäude zu Stuttgart oder Cannstatt in Gefahr, so sind die Bauzüge
mit ihren Wagen und eine dem Bevürfniß entsprechende Anzahl ver im Marstall vorhan-
denen Hänge= und Leiterwagen, jeder Wagen mit einem Obmamn, in die Nähe des
Branpplatzes zu führen und zum Aufladen geflüchteter Gegenstände bereit zu halten.
Diese Wagen werden von einem Bereiter oder einem anderen Offleianten des Marstalls
begleitet, welcher, unter Rücksprache mit den das Flüchtungsgeschäft leitenden Beamten
(s. 28, Abs. 1), dieselben zweckmäßig aufzustellen und für ihre gebsrige Verwendung zu
sorgen bat.
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