Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen nunmehr 
auch der Amtskörperschafts- und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich 
a) das Grundcataster nach dem Reinertrage auf. . 17,997,857 fl. 41 kr. 
und 
das Gefälleataster aafßfßö .. ..... 81,953 fl. 42 kr. 
—:. 18,079,811 fl. 23 kr. 
demnach für beide die Staatssteuer je auf 100 fl. Reinertrag 
zu —:. 11 fl. 45 kr. 1 T blr. 
b) das Gebäudecataster nach Capitalwerthen af 2072,672,849 fl. — 
und 
die Staatssteuer je auf 1000 fl. Capitalwertb zu —: 2 fl. 28 kr. u69 blr. 
Jc) die Catasteransätze für die Gewerbesteuer betragen 403,857 fl. 13 kr. 
Zur Umlage der Steuersumme von 375,000 fl. kommen vaher auf 100 fl. Cataster- 
ansatz .. —:. O2fl. 51 kr. 1###hlr. 
Nachdem dienach die Jahressteuer 0 pro 1803— 6a unter die Oberamtsbezirke auf die 
aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist, so werden die Oberämter an- 
gewiesen, unverweilt die Vertheilung ver Steuern auf die einzelnen Orte 2c. unter Zu- 
grundlegung des Landeseatasters vorzunehmen, und dafür zu sorgen, daß die Unteraus- 
theilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Catasterzweigen, je abgesondert 
auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Cataster vollzogen wird. 
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbe- 
steuer-Rollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der 
Oberamts-Uebersichten, übereinstimmend mit den Canzlei-Exemplaren, sowie auf die Be- 
nützungsart des Steuer-Catasters zu der Umlage der Amtskörperschaftsanlagen, endlich 
binsichtlich der rechtzeitigen Unteraustheilung, der sorgfaltigen Ueberwachung des Einzugs 
und der Ablieferung der Steuern, werden die Oberämter auf die ihnen hierüber schon 
früber ertheilten Weisungen, insbesondere auf die Verfügung des Steuer-Collegiums vom 
30. Juni 1848 (Reg. Blatt S. 301) verwiesen. 
Stuttgart den 19. Juni 1863. 
Autenrieth. 
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 26. Juni 1863. 
Sigel.
	        
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