Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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der Kriegsverwaltung auch für den durch die. Art der Verwendung der fraglichen Gelasse 
entstehednen Nachtheil Entschädigung zu leisten. 
Art. 26. 
Lieferungen an Bauholz, Stroh, Heizungs-, Beleuchtungs= und Kochmaterial für Lager, 
Bivouaks, Wachen, Arrestlocale u. s. w., so wie von Haber und Heu für Militärpferde 
sind den Gemeinden nach den laufenden Preisen der Gegend baar zu vergüten. 
Art. 27. 
Die Vergütungen für Einquartierung der Truppen und Verpflegung derselben, für 
Unterbringung der Pferde, so wie für Vorspann und Botendienste werden je am Anfange 
eines Etatsjabres nach Maßgabe der bestehenden Preisverhältnisse in Aversalbeträgen 
von den Ministerien des Innern und des Kriegswesens festgestellt und veröffentlicht. 
Diese Aversalbeträge haben je auf ein Jahr für das ganze Land Geltung und müssen 
dem vurchschnittlichen Wertbe ver einzelnen Leistung zur Zeit der Feststellung des Tarifs 
entsprechen. 
Art. 28. 
Bei ibrer Regelung ist binsichtlich ver Onartiervergütung insbesonvere zu berück- 
sichtigen, ob die Einquartierung im Sommer oder Winter stattfindet, ob mit ihr die Ver- 
pflichtung ves Quartierträgers zur Einräumung des Kochfeuers und zur Zubereitung der 
Lebenomittel für die Einquartierten verbunden ist, so wie, ob es sich von der Unterbringung 
und Verpflegung Gesunder oder Kranker handelt und, im letzteren Falle, ob die Unter- 
bringung. der Kranken in bürgerlichen Heilanstalten over in Privathäusern erfolgt. 
Die Belohnung des Arztes und der Wärter, so wie der Aufwand für Arzneien und 
Beerdigungskosten ft sind biebei außer Beachtung zu lassen, da biefür nach den sonst üblichen 
Taxen und Preisen des Orts Vergütung zu leisten ist. 
Art. 29 
Bei Feststellung der Vergütungssätze für Vorspannen muß unterschieden werden 
zwischen den verschiedenen Arten der Zügthiere und Wagen und bei Reitpferden weiter, 
ob solche von den Vorspannenven selbst geritten oder Anderen überlassen werden. 
Die Entschädigung der Vorspannen wird nach Wegstunden à 16,000 Längenfußen 
bemessen, 
Wenn guf der Station oder auf dem Morsce Aufenthalt eintritt, welcher mehr als
	        
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