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Eine Stunde beträgt und nicht durch den Vorspannleistenden veranlaßt ist, so werden die
weiteren Stunden als eben so viele Stunden Wegstrecke eingerechnet.
Für Botendienste, welche Nachts stattzufinden haben, ist eine höbere Vergütung zu
bestimmen.
Art. 30.
Wenn wegen unverhältnißmäßiger seit Feststellung des Entschädigungstarifs (Art. 27)
erfolgter allgemeiner oder örtlicher Steigerung der Lebensmittelpreise die Vergütungen
binter dem wirklichen Aufwande erbeblich zurückbleiben, so ist aus der Staatskasse eine
entsprechende erböhte Entschädigung zu gewähren. , «
Ebenso koͤnnen andererseits, wenn bei der Einquartierung die Lebensmittelpreise be-
deutend niedriger flehen sollten, als diejenigen, welche der Feststellung des Entschävigungs-
tarifs zu Grund gelegt wurden, und daher die nach denselben bemessenen Vergütungen
den wirklichen Aufwand erheblich übersteigen sollten, die Vergütungsbeträge niedriger fest-
gestellt werden.
Art. 31.
Wenn gemäß Art. J5 des Verwaltungs-Cvicts vom 1. März 1822 (Reg.Blatt
S. 163) sonstige, aus örtlichen Verhältnissen entspringende Ungleichbeiten der Belastung
einzelner Orte eines Oberamtsbezirks durch Beschluß der Amtsversammlung im Wege der
Amtsvergleichung beseitigt werden wollen, so darf dieß nur in der Weise geschehen, daß
für Unbequemlichkeiten ohne wirklichen Kostenaufwand oder für Reichnisfe, welche über
das notbwendige und vorgeschriebene Maß aus freiem Willen gegeben werden, Entschädi-
gung nicht bewilligt und daß beachtet wird, wie in der Regel für die gesetztichen Leistungen
die tarifmäßige Vergütung der Kriegsverwaltung das genügende Entgelt bilvet.
Art. 32.
Die Vergütung für die einzelnen Leistungen wird, so weit nicht dafür (Art. 26)
sofortige Baarzahlung vorgeschrieben ist, von dem betreffenden Regiments = Quartiermeister
bei kürzerer Dauer des Quartiers vor dem Wiederabmarsche ver Truppen, oder, falls vieß
nicht möglich ist, längstens 14 Tage nach geschebener Leistung, bei längerer Dauer des
Quartiers aber wenigstens von vier zu vier Wochen an die Gemeindepflege des Quartier,
orts baar entrichtet.