Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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stehende Material, insbesondere durch etwaige frühere Eröffnungen des Justiz-Ministeriums, 
in den Stand gesetzt seyn, die gestellte Anfrage schon von sich aus zuverlässig zu beant- 
worten, so hat er das Oberamtsgericht sofort zu bescheiden, im andern Fall aber die An- 
frage desselben unter Beifügung seiner etwaigen Bemerkungen dem Justiz-Ministerium zu 
übergeben. 
3) Die anfragende Gerichtsstelle hat in ihrem Berichte vie Punkte, worüber sie der 
Auskunft bedarf, genau und bündig zu bezeichnen, sowie zum näheren Verständniß und 
zur Begründung ihrer Anfrage eine Darstellung des Sachverhältnisses voranguschicken, 
welche in der Regel so einzurichten ist, daß ste sich zur Mittbeilung im diplomatischen 
Wege eignet. 
Stuttgart den 22. Juli 1864. 
Wächter. 
:8) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend den Schutz des Publikums gegen die Gefährung durch wüthende Hunde. 
Die in verschiedenen Gegenden des Landes zum Ausbruche gekommene Wuthkrankheit 
bei Hunden und die sich täglich mehrende Zahl von Fällen, in welchen durch das Beißen 
wüthender oder wuthverdächtiger Hunde das Leben und die Gesundheit von Menschen und 
Hausthieren in Gefahr gesetzt wird, macht eine außerordentliche Maßregel zur Sicherung 
des Publikums auf so lange nöthig, bis die vorhandene Gefahr weiter vorkommender 
Beschädigungen als beseitigt angenommen werden kann. Es wird daher verfügt, daß bis 
auf Weiteres allen im Lande befindlichen Hunden, welche die Eigenthümer außerhalb ihrer 
Wohnungen oder geschlossenen Hofräume laufen lassen wollen, Maulkörbe von guter Be- 
schaffenheit so anzulegen sind, daß dadurch das Beißen sscher verbindert wird. 
Auf Fälle, wo Hunde auf Straßen oder im Felde ohne sichernde Maulkörbe getroffen 
werden, sind vie Vorschriften der 9886. 3 und 4 der Ministerial-Verfügung vom 10. Sep- 
tember 1841 (Reg. Blatt S. 402) in Anwendung zu bringen. 
Die Oberämter und die Ortsvorsteher haben für die Bekanntmachung dieser Ver- 
fügung zu sorgen, die ertheilten Vorschriften nachdrücklich zu handhaben und den Polizei- 
Offteianten die gebörige Mitwirkung bei der Handhabung ernstlich einzuschärfen. 
1 Stuttgart den 5. Juli 1864. Linden. 
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