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a) anzugeben, ob sie die Prüfung in der Fprachlich-bistorischen oder in der mathematisch-
naturwissenschaftlichen Richtung erstehen wollen.
b) die für ihre Richtung nicht obligaten Fächer (vergl. K. 5 Abs. 3 und K. 6 lit.
A. 1.) zu bezeichnen, in welchen sie einer Prüfung sich etwa zu unterziehen wünschen;
) die Candidaten der mathematisch-naturwissenschaftlichen Richtung insbesondere haben
zugleich das für die Prüfung von ihnen gewählte Naturreich (§. 6 lit. B. d.) zu benennen.
S. 11.
Die Entscheidung über die Zulassung zu den vorbezeichneten Prüfungen bängt in der
Regel von dem K. Studienrath ab, bleibt aber in dem Falle des §. 9 dem Ministerium
vorbehalten.
Die auf ihre Melvung zugelassenen Candivaten werden von dem K. Studienrath zur
Prüfung einberufen.
8. 12.
Nach Erstehung einer theoretischen Prüfung beziehungsweise des ersten Theils der
Reallehrerprüfung (§. 4) wird dem Canvidaten über vie in den einzelnen Fächern er-
worbenen Prüfungsnoten, sowie über die erlangte Befähigung zu unständiger Verwendung
im Realschulvienst (vergl. §. 1 und §. 4) von dem K. Stuvienrath ein Zeugniß ausgestellt.
K. 13.
Die Reallehrerprüfung und die realistische Professoratsprüfung können, jede in ihrer
Art, wiederholt, aber nicht mehr als dreimal erstanden werden. Die Wieverbolung des
ersten Theils der Reallebrerprüfung (§. 4) ist jevoch bloß unter gleichzeitiger Erstehung
des zweiten Theils zulässig.
8. 14.
Die für die Befähigung zu definitiver Anstellung im Realschuldienst erforderliche
Lehrprobe (§. 1) wird vor einer studienräthlichen Commission abgelegt.
Die Lehrprobe hat sich auf mehrere Prüfungsfächer und zwar (ausgenommen für die
Professoratscandidaten der sprachlich-historischen Richtung) unter anderem auch auf die An-
stellung physikalischer over chemischer Versuche zu erstrecken und ist den Candidaten der
Reallehrerprüfung an Schülern niederer Realklassen, den Professoratscandidaten theils an
solchen, theils (mit Rücksicht auf die höhere Lehraufgabe der Oberrealschule) an Schülern
von Oberrealklassen abzunehmen.
Die Zulassung zu den Lehrproben setzt die Erstehung der theoretischen Reallehrer-