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ner Ortschaften, Höfe und Maiereien der Ansteckung dadurch vorgebeugt werden, daß jede Kommunikation
mit den angesteckten Orten, das Begehen von Straßen, Waiden, Dungstätten u. s. w., welche maul-
und klauenseuchekranke Thiere betreten haben, sowie der Besuch von Viehmärkten, öffentlichen Brunnen 2c.
zur Zeit des Herrschens der Aphthenseuche vermieden werden. Ist die Aphthenseuche unter einer Heerde
oder überhaupt einem größeren Viehstande ausgebrochen, so ist die Impfung das beste Mittel, die Krank-
heit rasch zu Ende zu führen; man vollzieht dieselbe beim Rindvieh einfach dadurch, daß man den mit
dem Blaseninhalte vermischten Geifer eines maulseuchekranken Thieres auf Werg oder grobe Leinwand
auffängt und in das Maul der noch gesunden Thiere einstreicht, oder besser auf die innere Seite der
Oberlippe einreibt. Eisenbahntransportvagen, Stallungen, überhaupt Räume, in welchen maul= und
klauenseuchekrankes Vieh vorübergehend untergebracht worden war, müssen sorgfältig desinficirt werden.
Vor der Benützung ungekochter Milch von aphthenseuchekranken Kühen zur menschlichen Nahrung, ins-
besondere zum Ammen der Kinder, sowie vor Besudlung offener wunder Stellen mit dem Geiser und
Naseninhalte ist zu warnen. Nur bei großer Verbreitung der Aphthenseuche in einem Oberamtöbezirke,
regelwidrigem Verlaufe derselben oder der Komplikation mit dem Milzbrande haben die Oberämter Be-
richt an das Medicinal-Collegium zu erstatien und die Weisungen desselben einzuholen.
P)Verfügung, betreffend die noch geltenden Vorschriften der Mühl-Ordnung
vom 10. Januar 1729.
Unter Bezugnahme auf die #. 2 und 3 der K. Verordnung vom 24. September
d. J., betreffend die Aufbebung der Beschränkungen der Einrichtung und des Betriebs der
Getreivemüblen werden die noch in Kraft stebenden Punkte der Mühlordnung vom
10. Januar 1729 im Nachstehenden zur Nachachtung für vie Betheiligten bekannt gemacht.
Stuttgart, den 1. Oktober 1864. Geßler.
Auszug
aus der Mühlordnung vom 10. Januar 1729.
(Reg. Bl. von 1840, S. 453.)
Der Dritte Punkt.
II.
Die verordnete Mühl-Schauere sollen mit Fleiß Achtung darauf geben, daß kein
Mühlherr oder Müller an seinem Wasserbau (obgleich der im Fundament sich um
etwas gesetzt hätte) ohne Vorwissen und Beyseyn Unserer Beamten, auch der verordneten
Obne Vorwissen
der Beambten und
Mübl = Schauere
an den Wasserbzu-
en kelne Aenderung
vorzunehmen.