Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

164 
Wie sewedl die Mühl-Schauere und nechst-gesessenen Müller, deßgleichen verjenigen, so ihrer Güther halb 
alte als neue Eych- 
Pbbte geschlagen mit interessiret, Aenderung fürnehmen: Wo aber ermeldte Personen auf dem Augenschein 
— beysamen, alsdann solle der alte Cych-Pfahl ersucht, und auf den Fall kein alter vorhan- 
den, alsobalv mit Rath und Zuthun gedachter Unserer Beambten und der Mühl-Schauer 
ein neuer Eych-Pfahl, mit einer Grund-Schwellen und dadurch geschlagenen starken Na- 
deln in den Grund bevestiget, welcher durch die Schwellen geschlagen, und mit einer 
eisernen Kappen versehen; auch dieser neue Eych-Pfahl umständlich beschrieben, und ein 
Eremplar von solcher Beschreibung auf das Rathbaus in Verwahrung genommen, das 
zweyte Exemplar aber dem Müller in Handen gelassen, und die Visitation jedesmahl dar- 
nach fürgenommen werden solle; wo sich hingegen Gelegenheit hierzu geben möchte, kann 
ein wohlkanntlich Zeichen in ein Quader neben dem Wasserbau gehauen, und damit 
eigentlich zu erkennen gegeben werden, wie hoch der Innhaber mit selbigem Wasserbau 
zu fahren befugt seye, allermassen der neue Wasserbau also zu machen, daß vie Haupt- 
Schwellen nicht unterlegt, und etwa künftig mit Betrug über sich getrieben werden möchte. 
Bei dober Straff Würde aber einer mit seiner Haupt-Schwellen oder ganzem Wasserbau boͤher fahren, 
r de dann ihme gebührt, der solle vor den ersten Zoll zwanzig, vor den andern Vierzig, und 
sobren. vor den dritten Achtzig, vor den Vierdten Ein Hundert und Sechzig Gulden, und also fortan 
zur Straff erlegen, auch alles auf seinen Kosten wieder in alten Stand zu richten, schuldig seyn. 
Anmerkung. An die Stelle der obigen Strafbestimmung hat die Praris eine unter das 
Erkenntniß der Kreis-Regierung fallende arbiträre Geldstrafe gesetzt. 
Der Vierdte Punkt. 
Aus das des Ebener massen solle auf das Fach oder Wöhrbaum nichts gesezt oder aufgenagelt 
wrartri werden, wodurch denen Güthern oder andern nahgelegenen Mühlinen Schaden könnte zu- 
gefügt werden, bei Straff Vierzehen Gulden. 
Der Fünffte Punkt. 
Sduz- ud Stel- An denen Ablassen, Schuz= over Stell-Brettern solle keiner Macht haben, die Schwel- 
dvotttne len oder Schuzbretter über gegebenen Ordnung zu erhöhen, um seinem obern Nachbar 
erboͤden. das dardurch aufhaltende Wasser unter die Räder zu schwellen, sondern dieselbe dem Fach 
auch Wöhr-Baum jederzeit gleich halten, bey Straff, wegen jeven Bretts, vom jedem Zoll, 
so darüber ist, Eines Guldens.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.