Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Der Zehende Punkt. 
e nt Die Mühl-Bäch betreffend, sollen selbige zu denen Zeiten, da an denen Früchten 
auschlagen. oder Graß dardurch am wenigsten Schaden geschehen kann, als im Winter, oder Früh- 
und Spatb-Jahr, von Michaelis bis Mariä Verkündigung, und sonsten nicht, zu fegen und 
auszuschlagen zugelassen werden, bei Straff Vier Gulden; Wo aber ein besonderer Noth- 
fall vorhanden, als da ein Wolkenbruch, oder anderer Guß, wovon der Mühl-Grab mit 
Sand und Schleim, Holz und anderem Unrath solte angefüllt werden, mag ver Raumung 
halber sowohl, als was der Müller dem Innhaber vdesselben Guts zu seiner Schadloßbal- 
tung zu geben schulvig, Obrigkeitliche Erkanntnus ergeben. 
Der Eilfte Punkt. 
5elten und brüen Was für Bäum, Felben over Hecken über das gegebene Maaß, an denen Mühl- 
b Bächen wachsen, die sollen die Innhabere derselben Güther selbst abhauen und wegraumen, 
oder da sie säumig seyn, und solches über Verwarnen und das Obriglkeitlich angelegte 
Verbot nicht thun würden, so solle die Obrigkeit des Orts befugt seyn, solches Holz auf 
Kosten des Schuldhaften tbeils hinweg hauen, und den Mühlbach oder Mühlgraben (welche 
wenigstens ob= und unterhalb der Mählen so weit, als der Wasserbau ist, over die Obser- 
vanz, das Lagerbuch oder der Mühlbrief mit sich bringt, in gleicher Weite zu erhalten) 
der Nothdurft nach raumen zu lassen, das abgehauene Holz aber venen, welchen die 
Güther zugehören, verbleiben. 
Der Zwölfte Punkt. 
Dem Mühlbach Wo ein Mühlbach zwischen Zweien, Dreien, oder mehr Möblinnen also gelegen, 
zwischen 2. 3. oder 
——se solche oberhalb des Wöhrs das Wasser gemeinschaftlich mit einander geniessen, so 
raumen. sollen dieselbige Mühlen auch den Wassergraben biß an das Wöhr gemeinschaftlich raumen, 
es wäre dann, daß die Observanz, das Lagerbuch over der Mäühlbrief ein anderes mit 
sich brächte. 
Der Dreizebende Punkt. 
Schtstrenter ossen Wann ein Ober-Mäller nicht zu mahlen hat, so solle er dem nächsten Müller unter 
zu halten, wann 
er n ihm das Wasser über vie Gebühr nicht auff= sondern allezeit nach Gelegenheit des Orths 
und Erkanntnus der geschwohrnen Mühl-Schauer, ein, zwey, oder mehr Schuz-Bretter
	        
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