Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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offen halten, damit der untere Müller Wasser zu mahlen habe, bei Straff einer kleinen 
Frevel, von jedem Schuzbrett, so da hätte sollen offen gebalten werden. 
Der Vierzebende Punkt. 
Hingegen solle der Unter-Müller deme ob ihm gelegenen in kein Weiß noch Weg #eiem kes Wet- 
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andern, so viel immer möglich, vor Schaden seyn, bei Straff, so oft es vorsezlicher 
Weise geschiehet, Zwei kleiner Freveln. 
Der Fünffzehende Punkt. 
Wo es Gelegenheit darzu hat, sollen sowohl um des gemeinen als des Müllers i 
Privat-NRuzens willen Rad-Stuben über die Wasser-Räder gemacht, und zu Winters-zann. 
Zeiten beschlossen werden. 
Der Sechszehende Punkt. 
Da die Fischer ihre Fach wider das alte Herkommen also machen würden, daß wwiaeree wie 
vas Wasser sich deßwegen unter die Mühlräder schwöllen möchte, solle das von unsern 
Beambten, voch jedes Orts Herkommen, und der Fischer-Ordnung gemäß, nicht geduldet, 
sondern alsobald bey Zeben Gulven ohnnachläßiger Straff hinweg gebotten und abge- 
schafft werden. 
2 ꝛc. ꝛc. 
Der Achtzehende Punkt. 
Des Wässerns solle sich keiner weiter gebrauchen, als in so weit er dessen berech- Ba und wie sich 
tiget, insonderheit aber so, damit dem Mahlwerk und dem Fischwasser kein Schaden dar,,o " 
vurch geschehe, und wann das Wasser zu unrechter Zeit, ohne Noth, aus Muthwillen, 
dem andern zu Schaden abgeschlagen wird, solle ein solcher mit Zehen Gulden: wo er 
aber dessen gleich benötbiget wäre, solle der Abschlag voch nicht ohne vorgängige Obrig- 
keitliche Erkanntnuß geschehen, oder derselbe widrigenfalls mit Einer kleinen Frevel sträff. 
lich angesehen werden.
	        
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