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gnadigst stattgegeben, daß auf gedachtem Gute auch bei getheiltem Besitze desselben nur
Eine ritterschaftliche Wahlstimme zu üben ist, die Eigenschaft eines adeligen Gutes aber
dann aufzuhören hat, wenn vie genannte Besitzung in ihrem Bestande unter den Betrag
von vierhundertfünfzig Morgen vermindert werden würde.
Stuttgart, den 22. Januar 1864. Linden.
b) Bekanntmachung, betreffend die Piuspflege in Oggelsbeuren.
Nachdem die im Jahr 1849 zu Baindt, Oberamts Ravensburg, unter dem Namen
Pius-Pflege gegründete katholische Erziehungs-Anstalt, welcher durch höchste Entschließung
vom 4. April 1850 (Reg. Blatt S. 188) vie juristische Persönlichkeit verliehen worden
ist, ihren Wohnsitz im Jahr 1860 nach Oggelsbeuren, Oberamts Ehingen, verlegt hat, so
wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 2. Februar 1864. Linden.
8) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Annahme der von Sachsen-Coburg geprägten Scheidemünzen.
Nachdem in Folge des von den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und
ver Finanzen unterm 3. Juni 1863 (Reg. Blatt S. 89) bekannt gemachten Beitritts des
Herzogtbums Coburg zum süddeutschen Münzverein und der hiedurch von der Herzoglichen
Regierung übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich des Einzugs ihrer Scheidemünzen die
K. Kassenämter angewiesen worden sind, die von Sachsen-Coburg geprägten Sechs= und
Dreikreuzerstücke fortan in ihrem vollen Neunwertb anzunehmen, und dieselben dem unterm
2. December 1837 (Reg. Blatt S. 591) erneuerten Verbot ausländischer Scheidemünzen
nicht mehr unterliegen, sondern im Verkehr überhaupt als conventionsmäßige Scheide-
münzen nach ihrem Nennwerth gelten, so wird solches hiemit zur allgemeinen Kenntniß
gebracht.
Stuttgart, den 4. Februar 1864. Linden. Sigel.