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C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Rückvergütung des preußischen Rheingolls.
Nachdem mit Rücksicht auf den jetzigen geringfügigen Betrag des preußischen Rhein-
zolls bei der jüngsten Generalconferenz in Zollvereinsangelegenheiten eine Einschränkung
der Rückvergütung desselben verabredet worden ist, wird zum Vollzuge dieser Vereinbarung
Folgendes verfügt:
1) Eine Rückvergütung des für die Strecke von Emmerich bis Coblenz erweislich
bezablten preußischen Rbeinzolls findet vom 1. Januar l. J. an und bis auf Weiteres
nur noch Statt
a) allgemein für nachstehende Gegenstände, wenn sie bei einem K. Württembergischen
Zollamte in Eingang verzollt sind:
Flachs, Hanf, Getreide und Hülsenfrüchte, Oel in Fässern, (mit Aus-
nahme der zu den bedingt oder unbedingt außerdeutschen Erzeugnissen gerechne-
ten Oelsorten), Oelsaat aller Art, rohe Schafwolle, Schweinefett und
Talg;
b) an bestimmte Fabriken nach den bestehenden Bestimmungen für diejeni-
gen zu den bedingt oder unbedingt außerdeutschen Erzeugnissen gehörigen Fa-
brikationsmaterialien, für welche die Rückvergütung schon bisher nur ausnahms-
weise zugelassen war, unter den seitherigen Bedingungen und Voraus-
setzungen.
2) Die Ziffer I. der Finanzministerialverfügung vom 30. März 1843 (Reg. Blatt
S. 257), soweit sie sich auf die Rückvergütung des erweislich bezahlten preußischen Rbein-
zolls von allen beim Rheinhandel vorkommenden, in der Beilage I. zu der ebenerwähn-
ten Verfügung nicht enthaltenen Gegenstände bezieht, tritt hiemit außer Kraft.
Das Steuer-Collegium ist mit dem weitern Vollzuge gegenwärtiger Verfügung be-
auftragt.
Stuttgart, den 4. Februar 1864. Sigel.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.