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und durch Einrückung in die geeigneten, nach den Verhältnissen im einzelnen Fall von dem
Ehegericht zu bestimmenden, öffentlichen Blätter zu bewirken ist.
Stuttgart den 4. Mai 1864. Wächter.
b) Versügung, betreffend die Succession in die fürstliche Standesherrschaft Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg.
Nachdem durch das am 16. December 1861 erfolgte Ableben des Fürsten Carl zu
Hohenlohe-Kirchberg der Mannsstamm der fürstlichen Linie Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg
erloschen ist, und in Folge hievon die Standesherrschaft Hobenlohe-Kirchberg in Gemäß-
beit der bestebenden Familien-Verträge zu gleichen Theilen auf die Fürsten Hugo zu
Hohenlohe-Oebringen und Hermann zu Hohenlohe-Langenburg, als die dermaligen Häupter
der fürstlichen Linien Hohenlohe-RNenenstein-Oehringen und Hohenlohe-Reuenstein-Langen-
burg, übergegangen ist; so wird solches andurch zur effentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 13. Mai 1864. Wachter.
8) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend das Kleemeistereiwesen.
Auf Grund der Bestimmungen der neuen Gewerbeordnung vom 12. Februar 1862
wird in Gemäßheit der nach Vernehmung des K. Gebeimen-Rathes im Vollmachtsnamen
Seiner Königlichen Majestät ergangenen Entschließung des K. Ministerialraths vom
7. d. M. verfügt wie folgt:
8. 1.
Wie nach den Bestimmungen der neuen Gewerbeordnung der gewerbsmäßige Betrieb
der Kleemeisterei im Allgemeinen freigegeben ist; so ist auch sonst jedem Eigenthümer eines
getödteten oder gefallenen Thieres gestattet, dessen Ueberreste nach seinem Ermessen zu be-
nützen oder zu verwerthen; es müssen jedoch in beiden Beziehungen nachstebende gesune-
heitspolizeiliche Vorschriften beachtet werden.
8. 2.
Von dem Unstehen oder der beabsichtigten Beseitigung abgängiger Pferde, Esel,
Rindviehstücke, Ziegen, Schaafe und Schweine sind vie Eigenthümer verpflichtet, der Orts-
polizei alsbald Anzeige zu machen, wenn sie die Thierleichen verscharren oder ganz oder
theilweise veräußern wollen.