8. 1.
Die Cautions-Urkunden der Oberamtspfleger, sowie der Gemeinde= und Stiftungs-
rechner (und zwar auch derjenigen Stiftungsrechner, welche der Aufsicht der Gemeinde-
Stiftungsräthe nicht untergeordnet sind, vergl. den Circular-Erlaß vom 29. December 1828
im ersten Ergänzungsband zum Reg.Blatt S. 217) sind künftig nach den der gegenwär-
tigen Verfügung beigedruckten neun Formularien auszustellen.
S. 2.
Bei der Cautionsleistung solcher Gemeinde= und Stiftungsrechner, welche nicht auf
Lebensdauer angestellt sind (vergl. Verwaltungs-Epikt §. 124 und Art. 22 des Gesetzes
vom 6. Juli 1849) ist in den Formularien I. bis VI. und VIII., unmittelbar vor den
Unterschriften des Rechners und seiner Ehefrau (beziehungsweise des dritten Intercedenten
und seiner Gattin, oder der Bürgen), ein Satz des Inhalts einzuschalten:
„daß die geleistete Caution auch dann ihre fortdauernde Wirkung haben soll,
„wenn die vorläufig auf den Zeitraum v0voo Jahren erfolgte Anstellung
„des Rechners später, sei es ausdrücklich over stillschweigend, auf eine weitere
„Reihe von Jahren oder auf Lebensdauer erstreckt werden sollte.“
Ein gleicher Zusatz ist ven Formularien IV. bis IX. ver daselbst vorgesehenen
besonderen Erklärung der Ehefrau des Rechners unmmittelbar vor deren Unterschrift,
nach den Worten:
„um die ganze Forderung belangen will“
anzufügen.
8. 3.
Wenn die Caution eines solchen nicht lebenslänglich angestellten Rechners (8. 2)
mittelst Bestellung von Unterpfändern geleistet wird, (Formular I. und IV.), so ist
die fortdauernde Wirksamkeit der Pfandbestellung für den Fall, daß ver Rechner aus-
drücklich oder stillschweigend auf eine weitere Reihe von Jahren oder auf Lebensdauer
angestellt werden sollte, auch im Unterpfandsbuche vorzumerken.
K. 4.
Wenn demselben Rechner mehrere unter sich in keinem Zusammenhang stehende Ver-
waltungen anvertraut sind, so hat er in der Regel für jeve derselben eine besondere
Cautionsurkunde ausgustellen.