Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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III. Formular. 
Oberamt 
Gemeinde 
Cautions-Mrkunde 
mittelst Verpfändung eigener unterpfändlich versicherter Privat-Capitalien. 
Nachdem mir die Stelle eines 
mit der Verpflichtung übertragen worden ist, daß ich für Alles, was ich wegen dieser Ver- 
waltung an Rest over auf irgend eine Weise durch mangelhafte Amts= oder Kassenführung 
schulvig werden würde, eine Dienst-Caution von —1 
- Gulden 
mit meiner Ehegattin 
einlegen soll, so verpfänden wir hiemit die nachfolgende vurch Unterpfänder gesicherte Aktiv- 
Forderung, nämlich: 
Wir übergeben hiermit zu Bewirkung eines Faustpfandrechtes 
a) den über unsere Forderung ausgestellten Pfandschein vom 
b) einen weiteren Auszug aus dem Unterpfandsbuchudz#. 
wonach die gegenwärtige Faustpfanvbestellung bereits daselbst Theil 
Seite.. . UAUnter genauer Anmerkung obiger Cautionssumme eingetragen 
worden ist (efr. Hauptinstruktion zum Pfandgesetz §. 217) und emdlich 
Wa) eine Bescheinigung ves ursprünglichen Schuloners darüber, daß ihm von gegen- 
wärtiger Faustpfandbestellung nach Maßgabe des Pfanrgesetzes Art. 248 Anzeige 
gemacht worden sei. 
Demnächst räumen wir der . doeas Recht ein, wegen aller liquiden 
Forverungen, welche sie an mich den Ehemann wegen meiner Amts= und Kassenverwaltung
	        
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