Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

84 
1) die Aechtheit der vorstehenden Unterschriften: 
2) daß die gestellten Bürgen und Selbstschuloner nach ihrer Persönlichkeit und Ver- 
mögensverhältnissen zu Leistung der übernommenen Bürgschaft tüchtig sind. 
Gefertigt zu ..... 
deu.........«....-..1800 
« Der Gemeinderath. 
Zugleich verbinde ich, die mitunterzeichnete Ehefran, mich noch besonders, für alle 
aus der Verwaltung meines Ehemannes von deren Uebernahme an herrührenden Forde- 
rungen der ., auch wenn dieselben die festgesetzte Cautions- 
Summe übersteigen sollten, als daupt Schuldnerin mit der Wirkung zu haften, daß es 
in der Wabl dern stehen soll, welches von uns dieselbe um die ganze 
Forderung belangen will. 
Geschehen zu 
den 1400 
T. die Ehefrau 
Wir die unterzeichneten Mitglieder des Gemeinderaths zu 
beurkunden hiermit: 
1) die Aechtheit der vorstehenden Unterschrift; 
2) daß die Ehefrau auf die vorstehend bemerkte Weise laut Gemeinderaths-Protokolls 
Seite. sich für die ganze Schulv nach Art. 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1828 
verbindlich gemacht hat. 
Gefertigt zu ..—.. 
den...·..........1800 
« Gemeinderath 
Bemerkungen. 
Dieses Formular kann nur bei Gemeinde- und Stiftungs-Rechnern, nicht auch fuͤr Oberamts- 
pfleger angewendet werden (6§. 5 und 8 der Ministerial-Verfügung vom 8. Juli 1828).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.