Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Die volle Tagesverköstigung besteht aus dem Mittag- und Abendessen des einen unt 
dem Morgenessen des darauf folgenden Tages. 
Wenn aus dienstlichen Gründen die Mannschaft an der Stelle des Mittag-= und Abend- 
essens nur Ein Essen einnehmen kann, so ist dem für das Mittagessen Vorgeschriebener 
ein weiteres halbes Pfund Brod beizulegen. 
Art. 13. 
Officiere und Militärbeamte mit Offieiersrang werden in der Regel nur auf Dackh 
und Fach einquartiert und haben selbst für ihre Verpflegung zu sorgen. 
In Orten jedoch, in welchen vie Selbstverpflegung nicht thunlich ist, haben die Ouartier- 
träger auch vie Beköstigung der Offziere und Militärbeamten zu übernehmen und in 
diesem Falle denselben abzureichen: 
ein Mittagessen mit Suppe, Ochsen-, oder in dessen Ermanglung Rindfleisch und Zu- 
gebör, Gemüse und Beilage nebst einem Schoppen Wein; 
ein Abendessen mit Suppe, Braten und einem Schoppen Wein; 
ein Frühstück mit Kaffee und Brov. 
Die tarifmäßige Vergütung biefür (Art. 27) wird mit den übrigen Quartierkosten aus 
der Kriegskasse bezahlt (Art. 32). 
Art. 14. 
Bei der Einquartierung wird in Beziehung auf die Mannschaftsvertbeilung 
1) ein Unteroffizier für zwei Mann; 
2) ein Offzier bis zum Hauptmann einschließlich für drei Mann; 
3) ein Major, Oberstlieutenant und Oberst für vier Mann; 
4) ein Generalmajor, ein Generallieutenant oder höherer Offizier für sechs Mann; 
ein Militärbeamter aber nach seinem Range berechnet. 
Jeder mit einem Offizier einquartierte Diener wird für einen weiteren Mann gezählt. 
Art. 15. 
Im Dienste erkrankte Militärpersonen sind in den Militärheilanstalten unterzubringen, 
oder, soweit dieß nicht möglich ist, in die nächstgelegene burgerliche Heilanstalt aufzunehmen. 
Nur wenn auch viese Unterbringung als nicht thunlich sich varstellt, kann ihre Ver- 
poflegung in Privatwohnungen angesprochen werven.
	        
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