Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Der Anspruch auf Wohnraum, Kost und Pflege richtet sich hiebei nach dem durch den 
Arzt festzustellenden Beduͤrfnisse des Kranken. 
Art. 16. 
Für die den Truppen angehörigen Pferde sind die geeigneten Unterkunftsräume mit 
der nöthigen Streu und Beleuchtung anzuweisen, auch die zur Reinhaltung jener Räume 
so wie zur Fütterung erforderlichen Geräthe zu liefern. 
Der Dünger verbleibt den Quartierträgern. 
Stallungen, in welchen Perde mit ansteckender Krankheit stehen oder erst vor Kurzem 
gestanren sind, dürfen nicht zur Unterbringung der Militärpferde benützt werden. 
Sollten Militärpferde mit ansteckender Krankheit bebaftet seyn, so mussen sie als solche 
bezeichnet und abgesondert aufgestellt werden. 
Für das Futter der Militärpferde baben die Ouartierträger nicht zu sorgen. 
Ausnahmsweise, wenn die Kriegsverwaltung bei Einquartierungen außerhalb der 
Garnison nicht im Stande ist, die nöthigen Futtervorräthe berbeizuschaffen, liegt der be- 
treffenden Gemeinde ob, den Futterbedarf für die daselbst untergebrachten Militärpferde 
zu liefern. 
Art. 17. 
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes bezüglich ver Militärpferde finden auch 
auf alles Schlacht= und Zugvieh Anwendung, welches die Truppen mit sich führen. 
Art. 18. 
Neben den vorbezeichneten Leistungen hat die Gemeinde die weiter für Wachen, 
Canzleien, Arrestlocale, Aufstellung von Fahrzeugen, so wie zum sonstigen allgemeinen 
Dienstgebrauch nöthigen Räumlichkeiten anzuweisen, auch, wenn bei längerem Aufenthalte 
der Truppen außerhalb des Bereichs einer Militärheilanstalt besondere Militärhospitäler 
nothwendig werden, vie hiezu erforderlichen Gelasse mit der nöthigen Einrichtung zu stellen. 
Art. 19. 
In gleicher Weise liegt ihr ob, für die Leistung der nökhigen Vorspann= und Boten- 
dienste Sorge zu tragen. 
Auf größere Entfernungen als einen Tagesmarsch erstreckt sich jevoch die Vorspann- 
pflicht nicht.
	        
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