fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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soldeter erst vom Beginn oder im Laufe des Catasterjahres angestellt oder dessen festes Dienst- 
einkommen seit der letzten Catasteraufstellung erhöht oder herabgesetzt worden ist. In diesen 
Fällen dient das ihm ausgesetzte neueste Diensteinkommen zur Richtschnur. 
2.) Der bestallungsmäßig oder sonst nach Ermessen der Anstellungsbehörde als Vergü- 
tung für Dienstaufwand anzusehende Theil des Einkommens ist dabei außer Berechnung zu 
lassen. 
") 3.) Steigende und fallende Emolumente, sowie Naturalbezüge, einschließlich der Dienst- 
wohnungen, sind nach den in den Anstellungsurkunden oder sonst Seiten der Anstellungs- 
behörde dafür festgestellten, außerdem nach den durch die Abschätzungsbehörden dafür angenom- 
menen Durchschnittsbeträgen in Ansatz und Rechnung zu bringen. 
4:.) Die Amtswohnungen der Geistlichen, Kirchen= und Schuldiener sind hiervon ausge- 
nommen und bei Berechnung von deren Einkommen nicht mit zu veranschlagen. 
5.) Der Steuerbeitrag wird nach dem Gesammtbetrage des Einkommens berechnet, wenn 
letzteres auch von mehreren, in der Person vereinigten Stellen herrührt, insofern vieselben 
nur sämmtlich als der 1sten Unterabtheilung angehörig zu betrachten sind. 
6.) Die bei dem Gesammtbetrage des jährlichen Diensteinkommens ausfallenden Spitzen 
unter 20 Thlr. — bleiben außer Berechnung, und daher der Steuersatz nur von 
  
  
20 Thlr. — zu 20 Thlr. — — zu berechnen. 
7.) Dafern der jährliche Betrag des Diensteinkommens 20 Thlr. — — und bei Pen- 
sionen 40 Thlr. — — nicht übersteigt, sind die Inhaber derartiger Bezüge in dieser Un- 
terabtheilung mit Personalsteuer nicht zu vernehmen. 
8.) Dienstgehalte oder Pensionen, welche aus dem Auslande bezogen werden, sind, zu- 
gleich unter Berücksichtigung der Abzüge, denen diese etwa im Auslande unterworfen werden, 
der Personalsteuer lediglich in der Aten Unterabtheilung unterworfen. 
9.) Personen, welche mehrere der im Tarif B. aufgeführten Hofchargen führen und der 
Personalsteuer nach § 44 B. unterliegen, sind nur wegen derjenigen Charge beizuziehen, mit 
welcher der höchste Steuerbeitrag verbunden ist. 
2te Unterabtheilung. 
48 46. 
Gelehrte, Künstler 2c. 
Personen, welche durch Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse oder künstlerischer Fer- 
tigkeiten ihren Erwerb finden, entrichten die Personalsteuer nach den im nachstehenden Tarif C. 
verzeichneten Sätzen und, insofern sie sich daselbst nicht aufgeführt finden, unter analoger An- 
wendung der letzteren. 
47. 
Erläuterungen. 
1.) In Fällen, wo nach dem Tarif C. zu Feststellung der Individualansätze eine Ab-
	        
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