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a. Stationen mit Tag und Nachtdienst;
b. Stationen mit vollem Tagesdienst, und
o. Stationen mit beschränktem Tagesdienst.
Zeitbestimmung.
Art. 10.
Die Uhren aller Telegraphenstationen einer und derselben Vereinsverwaltung wer-
den nach der mittleren Zeit der Zentralstation gerichtet.
Klassifikation und Erfordernisse der Depeschen.
Art. 11.
In Bezug auf die Behandlung der telegraphischen Depeschen sind zu unterscheiden:
a. Staatsdepeschen der dem Verein angehörigen, sowie der vertragsmäßig berechtig-
ten Regierungen.
b. Dienstdepeschen, welche sich ausschließlich auf den Telegraphendienst beziehen.
P. Privatdepeschen.
Staatsdepeschen können in beliebiger Sprache abgefaßt oder chiffrirt aufgeliefert werden.
Welche Depeschen jede einzelne der Vereinsregierungen als ihre Staatsdepeschen.
betrachtet zu sehen wünscht, hängt von ihrem Ermessen ab, jedoch müssen sie als
Staatsdepeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel als solche beglaubigt seyn.
Für Dienstdepeschen zwischen den Vorständen der Telegraphen-Zentralverwaltungen
ist die Anwendung von Chiffern ebenfalls gestattet.
Privatdepeschen können in irgend einer der auf dem Gebiete der kontrahirenden
Staaten gebräuchlichen Sprachen abgefaßt seyn. Es steht jedoch jedem Staate frei,
unter den auf seinem Gebiete gebräuchlichen Sprachen diejenigen zu bezeichnen, welche
zur telegraphischen Korrespondenz zugelassen werden.
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privatdepeschen gestattet, wenn sie zwi-
schen den Stationen zweier Staaten gewechselt werden, welche diese Art der Korrespondenz
zulassen. Im Transitverkehr dürfen chiffrirte Privatdepeschen nicht beanstandet werden.
Kontrolirung des Inhalts der Depeschen.
Art. 12.
Eine Kontrole über die Zulässigkeit der Beförderung von Staatsdepeschen mit Rück-
sicht auf ihren Inhalt steht den Telegraphenstationen nicht zu.