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Dagegen können Privatdepeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus
Rücksichten des öffentlichen Wohls und der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, von
der Annahme und Weiterbeförderung ausgeschlossen werden.
Reihenfolge der Telegraphirung.
Art. 13.
Die Beförderung der Vereinsdepeschen von jeder Station aus auf derselben Linie
geschieht in der Reihenfolge, in welcher sie entweder bei der Station aufgeliefert wer-
den, oder telegraphisch zu derselben gelangen; den Vorrang hiebei haben jedoch jederzeit
die Staatsdepeschen und nach diesen die dringenden Dienstdepeschen, sowie diejenigen
Depeschen, welche dringende Maßregeln oder schwere Unfälle auf Eisenbahnen betreffen.
Grundlage der Tarife.
Art. 14.
Für die Ermittlung der Beförderungsgebühren für Depeschen, welche innerhalb
des Vereinsgebiets verbleiben, wird einer Seits die Wortzahl der Depesche, anderer
Seits die direkte Entfernung, auf welcher die Depesche zu befördern ist, zu Grunde
gelegt.
Im Verkehr mit dem Vereinsauslande finden die bezüglichen internationalen Tarif-
bestimmungen Anwendung.
Spezielle Taxbestimmungen.
Art. 15.
Die Einheit der Beförderungsgebühr bildet je nach der Währung, welche bei der
Aufgabestation besteht, der Satz von
8 Sgr.= 40 Kr. Oesterr. = 28 Kr. Süddeutsch = 0,50 Guld. Niederl. = 1 Frank,
für die einfache Depesche und 1 Zone.
Eine einfache Depesche ist eine solche, welche nicht mehr als 20 Worte enthält.
Für jede folgenden 10 Worte wird jedesmal die Hälfte der Einheitsgebühr mehr
erhoben, so daß Depeschen mit 21 bis 30 Worten 12 Sgr., dergleichen mit 31 bis
40 Worten 16 Sgr. u. s. f. kosten.
Die Zonen bestimmen sich durch direkte Entfernungen (Luftlinien) in der Weise,
daß bis zu 10 geogr. Meilen eine Zone, über 10 bis 45 Meilen zwei Zonen, über
45 Meilen drei Zonen in Berechnung kommen.