Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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„Wer eine Waare einführt, hat der Zollverwaltung des andern Landes 
die Abkunft oder Fabrikation derselben nachzuweisen. Dieser Nachweis 
wird geführt durch Vorlegung einer vor einer Behörde am Orte der Versen- 
dung abgegebenen Erklärung, oder einer von dem Vorstande der Zollverwal= 
tung des Ausgangsamts ausgefertigten Bescheinigung, oder einer von dem in 
dem Versendungsorte oder Verschiffungshafen residirenden Konsul oder Kon- 
sular-Agenten des Landes, wohin die Einfuhr geschehen soll, ausgefertigten 
Bescheinigung. 
Die beiderseitigen Konsuln oder Konsular-Agenten haben die Unterschrift 
der Ortsbehörden zu beglaubigen.“ 
Die Polizei-, beziehungsweise die Zoll= und Steuerbehörden werden angewiesen, 
die hienach erforderlichen Erklärungen und Bescheinigungen nach dem angehängten Mu- 
ster aufzunehmen und auszufertigen. Dabei wird bemerkt, daß es der Legalisirung der 
Unterschriften dieser Behörden durch die italienischen Konsuln an solchen Orten nicht 
bedarf, an welchen kein Konsul seinen Sitz hat. 
In der Behandlung der in den Zollverein eingeführten italienischen Erzeugnisse 
tritt eine Aenderung nicht ein. 
Stuttgart den 28. März 1866. Geßler. Renner. 
Anhang. % 
Ursprungszeugnih. 
A. Anmeldung. 
Der Unterzeichnete . .. . 
wohnhaftzu. . (1m Königreich Württemberg) 
erklärt hiemit, daß die nachstehend angegebenen, zur Einfuhr in das Königreich Italien 
bestimmten Waaren zollvereinsländischen ursprunge sind. 
. .den . 18.. Unterschrift. 
B. Beglaubigung des ursprungs. 
Die Abstammung der vorstehend bezeichneten Waaren aus dem freien Verkehr des 
Zollvereins wird hiemit bescheinigt. 
. . . . den 18 
(Stempel.) Firma der Behörde. 
Unterschrift. 
Gedruckt bei G. Hosselbrint.
	        
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