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versendet sind, und von übergangsabgabepflichtigen Gegenständen in die Zollvereins-Nie-
derlage zu Bremen, soll es auch ferner unter folgenden Maßgaben bewenden:
1) Raffinirter Rohrzucker, welcher von Zuckersiedereibesitzern, sowie aus Rüben be-
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reiteter raffinirter Zucker, welcher nach Anleitung der Bestimmungen über die
Vergütung der Rübenzuckersteuer, imgleichen Tabaksfabrikate, welche von Tabaks-
fabrikanten mit dem Anspruche auf Zoll= oder Steuervergütung versendet worden
sind, dürfen ohne Verlust des Anspruchs auf diese Vergütung in die Zollvereins-
niederlage zu Bremen aufgenommen werden, wenn ihnen in derselben sichernd
abgeschlossene Räume angewiesen werden können, in welchen sie abgesondert von
den übrigen gleichnamigen Waaren lagern und welche unter Verschluß der Zoll-
verwaltung gehalten werden.
Wenn übergangsabgabepflichtige Gegenstände in die Niederlage gelangen, so kann
gegen den Nachweis des Eingangs in die Niederlage die Steuervergütung, soweit
solche eintritt, gewährt und es muß der Anspruch auf diese Vergütung vor der
Aufnahme in die Niederlage erledigt werden. Die Zurückführung solcher Gegen-
stände in den Zollverein kann zollfrei erfolgen, dagegen tritt in demjenigen Staate,
in welchen die übergangsabgabepflichtigen Gegenstände zurückgeführt werden, un-
beschadet der etwaigen Bewilligung von Ausnahmen in den dazu angethanen
Fällen, die Verpflichtung zur Entrichtung der Uebergangsabgabe ein, soweit eine
solche in dem betreffenden Staate besteht.
Artikel 10.
Die Verabredung im Art. 13 der Uebereinkunft vom 26. Januar 1856 wegen Er-
richtung des zollvereinsländischen Haupt-Zollamts u. s. w., nach welcher die freie Hanse-
stadt Bremen darauf verzichtet hat, von den in der Zollvereins-Niederlage zu Bremen
gelagerten Waaren Bremische Ein-, Aus= und Durchgangsrechte zu erheben, wird nach
erfolgter Aufhebung der eben gedachten Abgaben, auf die jetzt bestehende Umsatzsteuer in
der Art übertragen, daß die Vereinsniederlage in Bremen bezüglich der Umsatzsteuer als
dem Bremischen Staatsgebiete nicht angehörig betrachtet wird.
Artikel 11.
Mit Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen abgeschlossenen Vertrag vom
29. September 1854 wegen des Anschlusses gewisser Bremischer Gebietstheile an den
Zollverein, tritt die freie Hansestadt Bremen auch mit dem s. g. alten Heerwege im