Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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13.  Zu  §.  55.

Die  bei  den  Grenzzollämtern  vorgezeigten  Quittungen  über  entrichteten  Ausgangszoll

  sind  zur  Verhütung  nochmaligen  Gebrauchs  abzustempeln.
14.  Zu  §.  57.

Rücksichtlich  der  zum  direkten  Transit  auf  dem  Rhein  bestimmten  Schiffsladungen
finden  die  Vorschriften  im  Artikel  9  der  revidirten  Rheinschifffahrts-Akte  vom  17.  Oktober
  1868  Anwendung.

Für  die  Abfertigung  derjenigen  Waaren,  welche  auf  dem  Rhein  mit  der  Bestimmung
  eingehen,  im  Lande  zu  bleiben,  sowie  für  die  zur  Ausfuhr  bestimmten  und  die
nach  vorgängiger  Umladung  oder  Lagerung  in  Freihäfen  oder  in  anderen  Niederlagen
auf  dem  Rhein  durchgehenden  Waaren  treten  die  Bestimmungen  des  Vereinszollgesetzes
in  Kraft,  insowcit  dieselben  weitergehende  Erleichterungen  gewähren,  als  die  Vereinbarung
  wegen  Behandlung  des  Gütertransportes  u.  s.  w.  auf  dem  innerhalb  des  Zollvereinsgebiets
  gelegenen  Theil  des  Rheins  u.  s.  w.  vom  8.  Mai  1841.

15.  Zu  §.  90.

Wegen  des  beim  Eingange  und  Ausgange  seewärts  zu  beobachtenden  Verfahrens
bleiben  bis  auf  Weiteres  die  bestehenden  Hafen-Regulative  in  Kraft,  sofern  sie  nicht
durch  das  Vereinszollgesetz  eine  Abänderung  erleiden.  Es  bleibt  hiernach  den  betheiligten
Vereinsregierungen  anheimgestellt,  im  Bedürfnißfalle  die  bestehenden  Hafenregulative  in
einer  entsprechend  modifizirten  Fassung  bis  auf  Weiteres  in  Anwendung  kommen  zu
lassen.

16.  Zu  §.  91.

Das  vom  1.  August  1868  ab  in  Wirksamkeit  getretene  Regulativ  über  die  zollamtliche
  Behandlung  der  mit  den  Posten  eingehenden,  ausgehenden  oder  durchgehenden  Gegenstände
  )  bleibt  auch  ferner,  und  zwar  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  im  Falle  unrichtiger
  Inhaltserklärungen  (§.  18  des  Regulativs)  statt  des  Zollstrafgesetzes  die  Bestimmungen
  des  Vereinszollgesetzes  Anwendung  finden.

17.  Zu  §.  94.

Wie  die  Verpackung  beschaffen  und  vorgerichtet  sein  muß,  um  als  verschlußfähmg

anerkannt  zu  werden,  darüber  bewendet  es  bei  der  bisher  ertheilten  Anleitung.

*)  Reg.  Blatt  1868,  Nro.  28,  Seite  397  ff.