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13. Zu §. 55.
Die bei den Grenzzollämtern vorgezeigten Quittungen über entrichteten Ausgangszoll
sind zur Verhütung nochmaligen Gebrauchs abzustempeln.
14. Zu §. 57.
Rücksichtlich der zum direkten Transit auf dem Rhein bestimmten Schiffsladungen
finden die Vorschriften im Artikel 9 der revidirten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober
1868 Anwendung.
Für die Abfertigung derjenigen Waaren, welche auf dem Rhein mit der Bestimmung
eingehen, im Lande zu bleiben, sowie für die zur Ausfuhr bestimmten und die
nach vorgängiger Umladung oder Lagerung in Freihäfen oder in anderen Niederlagen
auf dem Rhein durchgehenden Waaren treten die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes
in Kraft, insowcit dieselben weitergehende Erleichterungen gewähren, als die Vereinbarung
wegen Behandlung des Gütertransportes u. s. w. auf dem innerhalb des Zollvereinsgebiets
gelegenen Theil des Rheins u. s. w. vom 8. Mai 1841.
15. Zu §. 90.
Wegen des beim Eingange und Ausgange seewärts zu beobachtenden Verfahrens
bleiben bis auf Weiteres die bestehenden Hafen-Regulative in Kraft, sofern sie nicht
durch das Vereinszollgesetz eine Abänderung erleiden. Es bleibt hiernach den betheiligten
Vereinsregierungen anheimgestellt, im Bedürfnißfalle die bestehenden Hafenregulative in
einer entsprechend modifizirten Fassung bis auf Weiteres in Anwendung kommen zu
lassen.
16. Zu §. 91.
Das vom 1. August 1868 ab in Wirksamkeit getretene Regulativ über die zollamtliche
Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände
) bleibt auch ferner, und zwar mit der Maßgabe in Kraft, daß im Falle unrichtiger
Inhaltserklärungen (§. 18 des Regulativs) statt des Zollstrafgesetzes die Bestimmungen
des Vereinszollgesetzes Anwendung finden.
17. Zu §. 94.
Wie die Verpackung beschaffen und vorgerichtet sein muß, um als verschlußfähmg
anerkannt zu werden, darüber bewendet es bei der bisher ertheilten Anleitung.
*) Reg. Blatt 1868, Nro. 28, Seite 397 ff.