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Westen des Dorfes Neu-Hemelingen auf der Strecke von der Grenzmarke Nr. XIII. bis
zum Weserdeiche dem Zollvereine unter den in dem oben genannten Vertrage enthaltenen
Bedingungen bei. Der Entscheidung über die Hoheitsrechte soll hierdurch in keiner Weise
vorgegriffen werden.
Artikel 12.
Die Verabredungen in den wegen der Fortdauer des Zollvereins unter den Zoll-
vereinsstaaten abgeschlossenen Verträgen und deren Zubehörungen, namentlich in dem
Vertrage vom 28. Juni 1864 wegen Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins, in dem
Vertrage vom 28. Juni 1864 über den Verkehr mit Tabak und Wein, in dem Vertrage
vom 11. Juli 1864 wegen des Beitritts von Hannover und Oldenburg zu dem Zoll-
vereinigungs-Vertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit
Tabak und Wein von demselben Tage, in dem Vertrage vom 12. Oktober 1864 wegen
des Beitritts von Bayern, Württemberg, dem Großherzogthum Hessen und Nassau zu
den Zollvereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864, endlich in dem Ver-
trage vom 16. Mai 1865, die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend, sollen
für diejenigen Bremischen Gebietstheile, welche nach Art. 8 des Vertrages vom 26. Jannar
1856 und der darin erwähnten Uebereinkunft, sowie nach dem Vertrage zwischen Hannover
und Bremen vom 29. September 1854 in seiner, im Art. 11 ausgesprochenen Erweite-
rung dem Zollvereine angeschlossen sind, soweit sie auf dieselben Anwendung finden,
auch in denjenigen Bestimmungen maßgebend sein, für welche sich dieses nicht bereits
aus den bestehenden vertragsmäßigen Verabredungen ableitet, und zwar in der Art, daß
für die Bremischen Gebietstheile diejenigen Bestimmungen zur Anwendung kommen,
welche für denjenigen Theil des Zollvereins getroffen sind, dessen Verwaltung sie sich
angeschlossen finden.
Sollten bei den Verhandlungen, welche die Zollvereinsstaaten nach der Verabredung
unter Nr. 6 des Schluß-Protokolls zu dem vorgedachten Vertrage vom 12. Oktober 1864
vorbehalten haben, weitere Verständigungen unter den Regierungen der Zollvereinsstaaten
erfolgen, als der Vertrag vom 16. Mai 1865 enthält, so wird der Senat der freien
Hanfestadt Bremen Sich denselben bezüglich der dem Zollvereine angeschlossenen Bre-
mischen Gebietstheile insoweit anschließen, als dies von Seiten der Regierungen von
Hannover, beziehungsweise Oldenburg, geschehen sein wird.
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