Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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von Mäklern behindert sind, fällt in Folge der Verabredung im Artikel 2 des Ver- 
trages fort. 
Die Bremischen Bevollmächtigten sahen sich veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß die 
in Bremen bestehenden, mit der Bestimmung im §. 69 Nr. 6 des allgemeinen Deut- 
schen Handelsgesetzbuchs übereinstimmenden Vorschriften die Handelsmakler darauf be- 
schränken, die Einwilligung der Parteien zu den zu vermittelnden Geschäften durch per- 
sönliche Erklärung entgegenzunehmen und ihnen verbieten, von Abwesenden Austräge zu 
übernehmen, weshalb es auch ferner den Bremischen Mäklern untersagt bleiben müsse, 
im Wege der Correspondenz sich auf Geschäfts-Vermittelungen einzulassen. 
3. Zum Artikel 3 des Vertrages. 
Es bescht darüber Einverständniß, daß durch die Verabredungen, wie sie nach Ar- 
tikel 4 des Vertrages vom 26. Januar 1856 und nach Artikel 3 des Vertrages vom 
heutigen Tage nunmehr bestehen, die Bestimmung unter Nr. 2 im Separat-Artikel 2 
zum Haupt-Vertrage vom 26. Jannar 1856 aufgehoben wird. 
4. Zum Artikel 4 des Vertrages. 
Zur Ausführung der Verabredungen im Artikel 4 des Vertrages hat man sich 
über folgende Maßregeln verständigt, und zwar: 
A. in Bezug auf die unter Nr. 1 zugesagte Zollfreiheit der Muster, welche Hand- 
lungs-Reisende einführen. 
1. Welche Aemter befugt sind, die vorerwähnten Muster bei der Ein= und Aus- 
fuhr abzufertigen, bestimmt jeder der vertragenden Staaten für sein Gebiet. Die Aus- 
fuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Einfuhr bewirkt 
ist, erfolgen. 
2. Bei der Einfuhr ist der Betrag des auf den Mustern haftenden Eingangszolls 
zu ermitteln uud von dem Handlungs-Reisenden bei dem abfertigenden Amte entweder 
baar niederzulegen oder vollständig sicher zu stellen. 
3. Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Musterstücke, so- 
weit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie 
kostenfrei zu bezeichnen. 
4. Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der 
vertragenden Staaten ergehen, soll enthalten:
	        
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