Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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In möglichster Nähe des Musterungsplatzes müssen den Commissionen passende 
Locale zum Schreiben, zur Abrechnung mit den Verkäufern, sowie zur Vornahme der 
Augen-Visitationen angewiesen werden. 
Die Pferde der einzelnen Gemeinden müssen unter allen Umständen beisammen, 
und Morgens 8 Uhr, zu welcher Zeit die Musterungen überall zu beginnen haben, 
schon völlig in Reihen gcordnet aufgestellt sein. 
An der Spitze jeder Gemeinde soll ein Obmann sich befinden, der Leute und 
Pferde genan kennt; endlich muß dafür gesorgt sein, daß, zur Aufrechthaltung der Ord- 
nmung, die erforderliche Zahl Polizeidiener und Landjäger auf dem Musterungsplatze an- 
wesend sei. 
S. 5. 
Zu der zwangsweisen Aushebung ist erst alsdann überzugehen, wenn und soweit 
der Versuch, die erforderliche Zahl von Pferden durch freiwillige Vereinbarung mit den 
Besitzern zu erlangen, mißlungen sein sollte. 
Gegen diejenigen in den Ortslisten verzeichneten Pferdebesitzer, welche ihre Pferde 
nicht vorgeführt haben, ist sogleich das gesetzliche Strafverfahren "einzuleiten (§. 3). 
8. 6. 
Bei der zwaugsweisen Aushebung ist genau nach den Vorschriften des Gesetzes 
vom 15. Mai 1859 zu verfahren. 
Die Oberämter haben Angesichts dieses dafür zu sorgen, daß der von dem 
Gemeinderath der Oberamtsstadt zu ernennende Sachverständige bürgerlichen Standes 
(Art. 5 des Gesetzes) vorsorglich bestellt wird. 
S. 7. 
Um die kurzen in Art. 6 des Gesetzes bestimmten Fristen einhalten zu können, 
haben diejenigen Bezirksgerichte, bei denen sich die Anträge auf gerichtliche Schätzung 
von Pferden häufen sollten, gleichzeitig je mehrere Schätzungs-Verhandlungen durch ver- 
schiedene Gerichtsbeamte vornehmen zu lassen. 
Ebenso werden die Militär-Commissionen angewiesen, in diesem Falle gleichzei- 
tig mehrere Personen als ihre Prozeßbevollmächtigte aufzustellen, und gleichzei- 
tig mehrere Sachverständige für das gerichtliche Schätzungs-Verfahren zu benennen, zu
	        
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